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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 19.07.2006
1 L 920/06 u.a. -

Private Wettbüros für Sportwetten dürfen vorläufig weitermachen

Das Verwaltungsgericht Köln hat in etwa 50 gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass private Wettbüros in Köln und Umgebung, die Sportwetten für in einem Mitgliedsland der EU zugelassene Unternehmen vermitteln, vorläufig weiter betrieben werden dürfen. Es hat damit den Anträgen der Betreiber dieser Büros auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen entsprechende Verbotsverfügungen der zuständigen Ordnungsämter stattgegeben.

Das Verwaltungsgericht hat mit diesen Entscheidungen an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten festgehalten und zur Begründung erneut ausgeführt, das staatliche Wettmonopol in seiner bisherigen Ausgestaltung verstoße gegen die europarechtlich gesicherte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Der Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts könne nicht - auch nicht zeitweise - suspendiert werden, entschieden die Kölner Richter. Einem am 28. Juni 2006 in einem anderen Verfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster schloss sich das Verwaltungsgericht Köln damit nur teilweise an. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte mit diesem Beschluss zwar ebenfalls einen Verstoß des staatlichen Wettmonopols in Nordrhein-Westfalen gegen das europäische Gemeinschaftsrecht angenommen, dem Gesetzgeber aber eine Übergangszeit eingeräumt, um neue, mit dem Europarecht übereinstimmende Vorschriften zu schaffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 19.07.2006

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Dokument-Nr.: 2727 Dokument-Nr. 2727

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