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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 20.10.2011
- 1 K 2005/11 und 1 K 2016/11 -
VG Köln: Getränkeverkaufsverbot an Kiosken an Sonn– und Feiertagen nach 24 Uhr wegen Beeinträchtigungen des unmittelbaren Wohnumfelds rechtmäßig
Gesetzliche Sperrzeit für Kioske am Partyszene-Ort von 5 Uhr auf 24 Uhr vorverlegt
Das Verbot für Kioskbesitzer, an Sonn– und Feiertagen nach 24 Uhr am „Brüsseler Platz“ Getränke zu verkaufen, ist wegen erheblichen Beeinträchtigungen des unmittelbaren Wohnumfelds rechtmäßig. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Der „Brüsseler Platz“ in Köln entwickelte sich in den letzten Jahren in den Sommermonaten zu einem beliebten Treffpunkt einer „Partyszene“. Dies führte zu zahlreichen Protesten und Klagen
Aktivitäten am „Brüsseler Platz“ tragen zu erheblichen Beeinträchtigungen des unmittelbaren Wohnumfelds bei
Die Klage eines Kioskinhabers, dessen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 12445
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