Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Köln vier Kiosk-Besitzern mit individuellen Ordnungsverfügungen verboten, zu bestimmten Zeiten während des Karnevals Getränke in Glasbehältnissen zu verkaufen.
Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der entsprechenden Klagen gegen die Ordnungsverfügungen angeordnet. Die Kiosk-Betreiber müssen das Verbot damit vorerst nicht befolgen. Maßgebend für die Entscheidung des Gerichts waren dieselben Gründe, die auch im Verfahren eines Anwohners aus dem Zülpicher Viertel zum Erfolg des Antrags geführt haben (vgl.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 03.02.2010 - 20 L 88/10 -). So erklärten die Richter, dass allein das Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen während der Karnevalstage noch keine "Gefahr" im Rechtssinne darstelle. Eine Benutzung von Glasbehältern an sich sei nicht gefährlich. Allein ein mögliches ordnungswidriges oder strafbares Verhalten, wie Sachbeschädigung oder Köperverletzungsdelikte, machen ein vorbeugendes Verbot zur Gefahrenabwehr rechtlich nicht zulässig.