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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 07.08.2012
7 L 666/12.KO -

Landkreis muss Fahrtkosten zu einem durch den Schulleiter zugewiesenen Schulkindergarten übernehmen

Errichtung eines gesonderten Busdienstes nicht möglich; Übernahme der notwendigen Fahrtkosten durch den Landkreis angeordnet

Der Landkreis Cochem-Zell muss vorläufig die Kosten für die Beförderung eines sechsjährigen Kindes von dessen Wohnort Beuren bis zum Schulkindergarten der Grundschule Bullay übernehmen, allerdings nur bis zur Höhe der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Schulleiter der Grundschule Lutzerath das Kind im Frühjahr 2012 vom Schulbesuch zurückgestellt, den Besuch eines Schulkindergartens angeordnet und die Zuweisung zum Schulkindergarten Bullay ausgesprochen. Daraufhin hatten die Eltern zunächst bei der Kreisverwaltung beantragt, für die Beförderung ihres Kindes nach Bullay zu sorgen. Nachdem dies abgelehnt worden war, wandten sich die Eltern mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht.

Kostenübernahme durch Schulgesetz nicht eindeutig ausgeschlossen - Zuweisungsentscheidung des Schulleiters maßgeblich

Der Antrag hatte nur zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung dem Grunde nach ein Anspruch auf die Übernahme der Beförderungskosten bestehe. Nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz seien die Landkreise verpflichtet, für die Beförderung der Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen zu sorgen. Zwar sei dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen, ob dies auch für Schulkindergärten gelte, diese also in Bezug auf die Beförderungskosten den Grundschulen gleichzusetzen seien. Andererseits sei eine Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Kreise aber auch nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Diese gesetzlichen Regelungen habe der Landkreis Cochem-Zell in seiner Schülerbeförderungsrichtlinie dahingehend konkretisiert, dass von der Pflicht zur Übernahme der Beförderungskosten "Grundschulen einschließlich Kindergärten" umfasst seien. Gegen die hieraus resultierende Verpflichtung könne der Kreis vorliegend nicht mit Erfolg einwenden, dass der Wohnort des Kindes nicht in dem für den Schulkindergarten in Bullay festgelegten Bezirk liege. Maßgeblich sei insoweit nämlich die Zuweisungsentscheidung des Schulleiters, die zwar u. a. ohne die erforderliche Anhörung des Kreises erfolgt, bislang als solche jedoch nicht angefochten worden sei und daher als sog. Verwaltungsakt weiterhin rechtliche Bindungswirkung entfalte.

Busdienst für ein Kind unwirtschaftlich

Allerdings ergebe sich aus der Verpflichtung zur Beförderung des Kindes weder ein Anspruch darauf, dass der Kreis dessen Transport nach Bullay in eigener Regie - durch Einrichtung einer Buslinie oder eines Taxidienstes - sicherstelle, noch dass er die Kosten für eine eigenverantwortliche Beförderung durch die Eltern in voller Höhe übernehme. Der Einsatz eines gesonderten Busdienstes zur Schülerbeförderung stehe unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und könne von daher nicht verlangt werden, wenn sich dies als vollkommen unwirtschaftlich erweise. Davon gehe die Rechtsprechung im Falle von weniger als fünf zu befördernden Kindern aus. So liege der Fall auch hier, da keine weiteren Kinder aus Beuren den Schulkindergarten in Bullay besuchten. Danach sei der Anspruch vorliegend der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel entstünden, im konkreten Fall auf ca. 50,00 €, dem Preis einer Schülermonatskarte für die Strecke Beuren-Bullay.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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