wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12.02.2008
7 K 771/06.KO -

Nachbar muss Lärm hinnehmen: Wein-Abfüllanlage darf bei geöffneten Fenstern betrieben werden

Abfüllanlage unterschreitet Tagesimmissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet

Ein Nachbar wird durch die Erteilung einer Nachtrags-Baugenehmigung, mit der dem Inhaber eines Weinguts in Zell/Merl erlaubt wird, seine Abfüllanlage bei gekippten Fenstern zu betreiben, nicht in seinen Rechten verletzt. Dies entschied das VG Koblenz.

Nach der mit den Genehmigungsunterlagen vorgelegten Beschreibung für eine geplante Betriebserweiterung war vorgesehen, Türen und Fenster der neuen Halle beim Betrieb der Abfüllanlage geschlossen zu halten. Dementsprechend wurde 2001 die Erweiterung vom Landkreis Cochem-Zell genehmigt. Nachdem das Vorhaben verwirklicht worden war, reichte der Inhaber des Weingutes nach Einholung einer Stellungnahme eines Lärmsachverständigen einen Nachtrags-Bauantrag ein. Er sah es nicht als erforderlich an, dass beim Betrieb der Abfüllanlage die Fenster gänzlich geschlossen bleiben müssen. Auch diese Genehmigung wurde ihm im Juli 2005 vom Landkreis erteilt. Die hiergegen von einem Nachbarn nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das VG Koblenz ab, nachdem es die entstehenden Lärmimmissionen von einem Sachverständigen messen gelassen hatte.

Der Nachbar, so die Richter, müsse den Betrieb der Abfüllanlage auch bei gekippten Fenstern hinnehmen. Allen schon aufgrund ursprünglich erteilter Genehmigungen stehe fest, dass die Abfüllanlage im neuen Betriebsgebäude genutzt werden dürfe. Diese Nutzung, die nur zur Tageszeit erfolgen dürfe, sei auch bei gekippten Fenstern nicht rücksichtslos. Dies folge aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten. Danach werde bei einem entsprechenden Betrieb der Abfüllanlage der Immissionsrichtwert für ein Dorfgebiet, Mischgebiet oder eine Gemengelage, der 60 db(A) betrage, deutlich unterschritten. Der ermittelte Wert erreiche danach sogar den Tagesimmissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet nicht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/2008 des VG Koblenz vom 25.02.2008

Aktuelle Urteile aus dem Baurecht | Bauplanungsrecht | Nachbarrecht | Weinrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Lärm | Krach | Nachbar | Unternehmen | Wein

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5653 Dokument-Nr. 5653

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5653

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?