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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11.04.2013
6 K 992/12.KO -

Hauptschullehrer hat bei Beschäftigung an Realschule plus keinen Anspruch auf höhere Besoldung

Unterschiedliche Studienzeiten für Lehrbefähigung stellen ausreichende sachliche Rechtfertigung für unterschiedliche Besoldung dar

Eine Hauptschullehrerin, die nach der Abschaffung der Hauptschulen in Rheinland-Pfalz an einer Realschule plus unterrichtet, hat keinen Anspruch auf Ernennung zur Realschullehrerin oder höhere Besoldung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte beantragt, ihr das um eine Besoldungsgruppe - A 13 statt A 12 - höher dotierte Amt einer Realschullehrerin zu übertragen oder ihr zumindest eine entsprechende Zulage zu gewähren. An der Realschule plus nehme sie überwiegend Aufgaben wahr, die zuvor Realschullehrern übertragen gewesen seien. Mit der flächendeckenden Einführung der Realschule plus und dem Verzicht auf Qualifizierungsmaßnahmen für die nunmehr dort eingesetzten Lehrer der früheren Hauptschulen habe der Gesetzgeber zudem deutlich gemacht, dass er diese für ausreichend befähigt halte, ebenso wie die bisherigen Realschullehrer an der neuen Schulform zu unterrichten. Dann aber müsse er Lehrer mit gleichen Aufgaben auch gleich besolden. Das beklagte Land hatte dies unter Hinweis auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die geforderte Besserstellung abgelehnt.

Ernennung zur Realschullehrerin setzt Befähigung für das Lehramt an Realschulen voraus

Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz jedoch ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ernennung zur Realschullehrerin. Als ausgebildete Grund- und Hauptschullehrerin verfüge sie über die Befähigung für das Lehramt an allgemeinbildenden Schulen. Die von ihr begehrte Ernennung zur Realschullehrerin setze demgegenüber die Befähigung für das Lehramt an Realschulen voraus. Diese Laufbahnbefähigung könne von Inhabern anderer Lehrämter zwar auch nachträglich im Rahmen einer Aufstiegsprüfung erworben werden, einer solchen habe sich die Klägerin bislang jedoch nicht unterzogen.

Gesetzgeber hat von neuer besoldungsrechtlicher Zuordnung für betroffenen Personenkreis abgesehen

Ein Anspruch auf die Ernennung folge auch nicht daraus, dass die Klägerin nunmehr zum Teil Aufgaben einer Realschullehrerin wahrnehme. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen könne der Dienstherr seine Beamten durchaus für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich daraus zugleich ein Anspruch auf die statusrechtliche Verleihung des höheren Amtes und die damit verbundene Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe ergebe. Hierfür habe sich der Gesetzgeber vorliegend im Rahmen der Schulstrukturreform entschieden. Obwohl klar gewesen sei, dass ein großer Teil der bisher an den Hauptschulen tätigen Lehrer künftig an den Realschulen plus unterrichten werde, habe er davon abgesehen, eine neue besoldungsrechtliche Zuordnung für diesen Personenkreis zu treffen. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestünden insoweit nicht.

Hauptschullehrer können während Übergangszeitraum Befähigung für das Lehramt an Realschulen mittels Aufstiegsprüfung nachweisen

Der Gesetzgeber verfüge über einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er entscheiden könne, welcher Besoldungsgruppe er einen Dienstposten zuordne. Für einen Missbrauch dieser Gestaltungsfreiheit bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte. Insbesondere habe das beklagte Land durch die unterlassene Höherbewertung des Amtes eines an der Realschule eingesetzten Hauptschullehrers nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen. Während das Studium für die Lehrbefähigung an Grund- und Hauptschulen zur Zeit der Ausbildung sechssemestrig konzipiert und als Fachhochschulstudium möglich gewesen sei, habe es für das Lehramt an Realschulen eines achtsemestrigen Universitätsstudiums bedurft. Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen plus setze sogar ein Studium von insgesamt neun Semestern voraus. Diese Unterschiede stellten - so die Koblenzer Richter - eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Besoldung von Lehrern mit der Lehrbefähigung an Grund- und Hauptschulen einerseits und solchen mit der Lehrbefähigung für Realschulen andererseits dar. Dies gelte umso mehr, als während des reformbedingten Übergangszeitraumes für die ehemaligen Hauptschullehrer die Möglichkeit bestehe, über eine Aufstiegsprüfung die Befähigung für das Lehramt an Realschulen nachzuweisen. Damit habe die Klägerin zugleich auch keinen Anspruch, aufgrund ihrer Tätigkeit an der Realschule plus zumindest die Grundgehaltsdifferenz zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 als Zulage zu erhalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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