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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25.11.2004
6 K 1708/04.KO -

Pensionierung mit 62 Jahren ist verfassungsgemäß

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass Polizeibeamte mit unterschiedlichen Altersgrenzen, die sich nach den geleisteten Diensten bestimmen, in den Ruhestand versetzt werden. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage eines Kriminalhauptkommissars ab, der 29 Jahre Bereitschaftsdienst geleistet hatte und erreichen wollte, wie seine Kollegen nach langjährigem Wechselschichtdienst schon mit 60 Jahren pensioniert zu werden.

Der 59-jährige Kläger aus Koblenz wandte sich gegen die Neuregelungen des rheinland-pfälzischen Beamtengesetzes, die seit 1. Januar 2004 in Kraft sind. Danach werden nicht mehr alle Polizeibeamten mit 60 Jahren pensioniert, sondern nur noch diejenigen, die 25 Jahre in bestimmen Funktionen wie z.B. im Wechselschichtdienst oder in Spezialeinsatzkommandos tätig waren. Die Altersgrenze für die anderen Polizeibeamten liegt je nach Laufbahngruppe und Geburtsjahr zwischen 61 und 64 Jahren.

Der Kläger argumentierte, er müsse gleich behandelt werden wie seine Kollegen im Wechselschichtdienst. Der Bereitschaftsdienst sei mindestens ebenso belastend, da er neben der normalen Dienstzeit vor allem nachts, an Wochenenden und Feiertagen bei Razzien, schweren Unfällen, Kapitalverbrechen und ähnlichen Sondereinsätzen zu leisten sei. Außerdem sei bedenklich, dass es in den einzelnen Bundesländern nun völlig unterschiedliche Regelungen zum Pensionsalter gebe und Rheinland-Pfalz als einziges Land unterschiedliche Altergrenzen für Polizeibeamte vorsehe.

Seine Klage war erfolglos. Die Verwaltungsrichter stellten fest, dass das Grundrecht auf Gleichbehandlung nicht verletzt sei. Es sei ohne weiteres einsichtig, dass der Wechselschichtdienst mit größeren physischen und psychischen Belastungen verbunden sei als die vom Kläger geleistete Rufbereitschaft. Der Wechselschichtdienst bedeute einen permanenten Wechsel des gesamten Lebensrhythmus und vollziehe sich zum Großteil antizyklisch zum natürlichen menschlichen Biorhythmus und zum Sozialleben im privaten Umfeld des Beamten. Dagegen bringe die Rufbereitschaft nur einzelne Unterbrechungen der Nachtruhe mit sich und werde bereits während der aktiven Dienstzeit mit einem Freizeitausgleich abgegolten. Dies entspreche auch der Einschätzung des Bundes, der lediglich Beamten im Wechselschichtdienst eine Erschwerniszulage gewähre.

Der Gleichheitssatz gebiete es nicht, eine einheitliche Altersgrenze für alle Beamten festzusetzen. Der Bund ermächtige die Länder ausdrücklich, für einzelne Beamtengruppen eine andere Altersgrenze zu festzulegen als die für Beamten im Allgemeinen geltende Altersgrenze von 65 Jahren. Das rheinland-pfälzische Beamtenrecht differenziere auch zu Recht nach der Laufbahngruppe, da der Dienstherr ein besonderes Interesse daran habe, dass ein Beamter nach einer teureren und längeren Ausbildung als Gegenleistung möglichst lange seinen Dienst leiste.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz vom 12.01.2005

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