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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.01.2006
6 K 1589/05.KO -

Ausschluss von Ratssitzung rechtens

Steuerberater können von der Mitwirkung im Stadtrat ausgeschlossen sein, wenn sie beruflich mit dem Beratungsgegenstand befasst waren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

In Räumen der Kyrburg, die der Stadt Kirn gehört, betreibt ein Pächter einen gastronomischen Betrieb. Die Stadt führt derzeit mit einem potenziellen Investor Verhandlungen über die Überlassung von Teilen der Anlage, um ein neues Hotel zu errichten. Die Klägerin, die gleichzeitig Mitglied im Kirner Stadtrat ist und dem Haupt- und Finanzausschuss angehört, berät den Pächter in steuerlichen Angelegenheiten. In dessen Auftrag führte sie auch Verhandlungen mit dem Investor. Auf einer Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses im Juli 2005 berichtete der Bürgermeister von Kirn über den Stand der Verhandlungen der Stadt. Die Klägerin erschien zu dieser Sitzung nicht. Zuvor hatte sie Kenntnis davon erhalten, dass sie nach Auffassung der Stadtverwaltung bei diesem Tagesordnungspunkt nicht mitwirken dürfe. In der darauf folgenden Stadtratssitzung stand der Bau des Hotels auf der Tagesordnung des Kirner Stadtrates, der die Klägerin von der Mitwirkung über diesen Beratungsgegenstand ausschloss. Mit der Vorgehensweise im Ausschuss und Stadtrat war die Klägerin nicht einverstanden. Sie erhob Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz und verlangte die Feststellung, dass ihr Ausschluss aus Ausschuss- und Ratssitzung rechtswidrig gewesen sei.

Die Klage blieb erfolglos. Diese sei, so die Richter, mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit die Klägerin sich gegen den Ausschluss aus der Ausschusssitzung wende. Denn sie sei zu dieser Sitzung nicht erschienen und von daher auch nicht ausgeschlossen worden. Darüber hinaus sei der Ausschluss der Klägerin in der Stadtratssitzung zu dem TOP „Kyrburg; Bau eines Hotels” rechtmäßig gewesen. Sie habe für den Pächter Verhandlungen mit einem potenziellen Investor über die Ausgestaltung der künftigen geschäftlichen Zusammenarbeit nach Bau eines Hotels auf der Kyrburg geführt. Von daher liege es nahe, dass sie über diese Angelegenheit nicht mehr unbefangen entscheiden könne. Zudem könne die Entscheidung dem Mandanten der Steuerberaterin einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen. Auch aus diesem Grunde sei der Ausschluss gerechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 04/06 des VG Koblenz vom 08.02.2006

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Dokument-Nr.: 1861 Dokument-Nr. 1861

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