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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10.09.2008
5 K 537/08.KO -

5 Monate und 24 Tage Haft in der DDR rechtfertigen keinen Anspruch auf Opferrente

Mindesthaftdauer liegt bei sechs Monaten

Eine Bürgerin der ehemaligen DDR, die dort aus politischen Gründen 5 Monate und 24 Tage inhaftiert war, hat keinen Anspruch auf Opferrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klägerin wurde 1984 in der ehemaligen DDR wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme zu einem Jahr und 6 Monaten Haft verurteilt. Sie befand sich daraufhin 5 Monate und 24 Tage in Haft, bis sie wegen drohender absoluter Haftunfähigkeit entlassen und in die Bundesrepublik abgeschoben wurde. Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR wurde sie rehabilitiert. Ferner wurde ihr eine Kapitalentschädigung gewährt. Die Klägerin beantragte nunmehr die Gewährung einer monatlichen Opferpension. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, die gesetzlichen Vorschriften sähen eine Mindesthaftdauer von 6 Monaten vor. Dies sei bei der Klägerin nicht erfüllt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Der vom Gesetzgeber neu geschaffene Anspruch auf Opferpension setze, so die Richter, nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine Mindesthaftdauer von 6 Monaten voraus. Diese entspreche auch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der eine solche monatliche Zuwendung nur für außergewöhnliche Fälle habe schaffen wollen und dies unter anderem an eine Mindesthaftdauer geknüpft habe. Einer zusätzlichen Härtefallregelung habe es hierbei nicht bedurft, da Haftopfer des DDR-Regimes grundsätzlich einen Anspruch auf Kapitalentschädigung hätten, der von der Neuregelung unberührt bleibe und der eine eigene Härtefallregelung vorsehe. Die Koblenzer Richter hegten auch keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift. Eine Entschädigung der Opfer finde jedenfalls über die Kapitalentschädigung statt. Dass mit der Festlegung der Mindesthaftdauer gewisse Härten für diejenigen verbunden seien, die den Zeitraum knapp unterschreiten, sei systemimmanent und führe für sich gesehen nicht zur Verfassungsmäßigkeit der Norm.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/08 des VG Koblenz vom 18.09.2008

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Dokument-Nr.: 6714 Dokument-Nr. 6714

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