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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25.06.2020
5 K 137/20.KO -

Beamte haben die Höhe ihrer Bezüge zu überprüfen

Zu viel geleistete Bezüge müssen erstattet werden

Beamte trifft eine besondere Pflicht, die Höhe der ihnen ausgezahlten Bezüge zu überprüfen. Andernfalls müssen zu viel geleistete Bezüge regelmäßig dem Dienstherrn zurückgezahlt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine gegen einen Rück­zahlungs­bescheid gerichtete Klage ab.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt die Klägerin mit ihrer Ernennung zur Lehrerin und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 im Jahr 2003 neben ihrer Besoldung eine Stellenzulage in Höhe von 51,13 €. Zuvor hatte ihr der Beklagte mitgeteilt, dass Sie einen Anspruch auf eine Stellenzulage habe. Eine entsprechende Mitteilung unterblieb, als die Klägerin im Jahr 2007 zur Förderschullehrerein ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen worden war. Trotzdem zahlte der Beklagte der Klägerin - von dieser unbeanstandet - die Stellenzulage bis ins Jahr 2019 weiter.

VG weist Klage ab

Im Jahr 2019 forderte der Beklagte die überzahlten Dienstbezüge in Höhe von fast 4.000,00 € von der Klägerin vollständig zurück. Nachdem der Rückzahlungsbetrag im sich anschließenden Widerspruchsverfahren um 30 % reduziert worden war, wandte sich die Klägerin gegen den noch übrig gebliebenen Rückzahlungsbetrag mit ihrer vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhobenen Klage. Sie trug vor, sie habe das Geld zwischenzeitlich ausgegeben; bereits aus diesem Grunde könnten die überzahlten Bezüge nicht zurückgefordert werden. Ein Verschulden an der Überzahlung treffe sie nicht, da sie weder Kenntnisse im Bereich des Besoldungsrecht habe noch ihr die Definition einer Stellenzulage bekannt sei. Auch die Tatsache, dass sie nach ihrer Beförderung keine Mitteilung über die Fortzahlung der Zulage erhalten habe, hätte keine Zweifel an der Richtigkeit der Bezüge Berechnung bei ihr geweckt. Vielmehr treffe den Beklagten ein Organisationsverschulden, weil er in der von ihm eingesetzten Software keine Plausibilitätsprüfung vorgesehen habe. Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und wies die Klage ab.

Beamte hat Sorgfaltspflicht verletzt

Die Verwaltungsrichter folgten der Auffassung des Beklagten, wonach es zu den Sorgfaltspflichten eines Beamten gehöre, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Pflicht habe die Klägerin verletzt. Bei einer Überprüfung der Bezügemitteilung hätte ihr ohne Weiteres auffallen müssen, dass ihr die ausgezahlte Stellenzulage nicht mehr zustehe. Dies hätte sich für die Klägerin auch aus der Tatsache ergeben müssen, dass sie nach ihrer Beförderung keine Mitteilung über einen Anspruch auf Stellenzulage erhalten habe.

Dienstherr hat Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Bezüge kann man zurückfordern

Der fehlende Anspruch habe sich auch aus einem der Klägerin bereits im Jahr 2002 übersandten Merkblatt ergeben, wonach eine Stellenzulage nur nach vorheriger Festsetzung durch die Personaldienststelle ausgezahlt werde. Aus diesen Gründen habe der Beklagte die überzahlten Bezüge zurückfordern können, obwohl die Klägerin diese bereits ausgegeben habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ku)

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Kommentare (2)

 
 
Papa Justin schrieb am 30.06.2020

Umgekehrt auch. Wenn ein Beamter zu wenig bekommt, weil er seine Bezügemitteilung nicht prüft, ist er selbst schuld! Er bekommt dann auch nichts nachgezahlt, wenn er das erst Jahre später merkt!

Dennis Langer schrieb am 29.06.2020

Von 2007 bis 2019, das sind sagenhafte 12 Jahre! Da hat aber wer mächtig gepennt! Eigentlich handelt es sich hierbei schon um eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten. Doch wer ist eigentlich dieser mysteriöse Beklagte? Und warum jetzt diese ganze Aufregung? Schließlich waren es doch "nur" Steuergelder.

Apropos Steuergelder: Stellen Sie sich nur mal vor, ein Steuerzahler, insbesondere ein nicht ver-be-am-te-ter Nettosteuerzahler, hätte über 12 oder weniger Jahre hinweg durch irgendeine Nachlässigkeit in der Einkommensteuererklärung den Fiskus um den gleichen oder geringeren Betrag gebracht. Er würde vermutlich nicht so glimpflich davon kommen!

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