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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18.06.2013
4 L 582/13.KO -

Gastwirt muss "Lounge-Möbel" vorerst nicht aus dem Straßenraum entfernen

Private und wirtschaftliche Interesse des Unternehmens haben Vorrang vor öffentlichen Belangen

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Gastwirt die von ihm im öffentlichen Straßenraum aufgestellten "Lounge-Möbel" bestehend aus zwei Sofas und vier Sesseln vorerst nicht entfernen muss - gleichwohl die Sonder­nutzungs­erlaubnis nur ein Aufstellen von Tischen und Stühlen vor der Gaststätte vorsieht. Das Gericht entschied, dass angesichts der Tatsache, dass andere Betriebe in der Umgebung ebenfalls massive Möbel im Straßenraum platziert haben, das Mobiliar des betroffenen Gastwirts nicht derart aufdringlich sei, dass es nicht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens an Ort und Stelle belassen werden könne.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls, eine Gesellschaft, betreibt in Koblenz in der Firmungsstraße eine Gaststätte. Im März 2013 erteilte ihr die Stadt Koblenz eine Sondernutzungserlaubnis. Danach dürfen vor der Gaststätte im öffentlichen Straßenraum Tische und Stühle aufgestellt werden. Da aber dort tatsächlich "Lounge-Möbel" (zwei Sofas und vier Sessel) stehen, verfügte die Stadtverwaltung die Entfernung der Möbel bis zum 1. Juni 2013 und ordnete gleichzeitig unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Hiergegen legte der Geschäftsführer des Unternehmens Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.

Interesse des Gastronomiebetriebs, Anordnung vorerst nicht vollziehen zu müssen, hat Vorrang vor öffentlichen Belangen

Der Antrag hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Erfolg. Das Interesse des Gastronomiebetriebs, die Anordnung vorerst nicht vollziehen zu müssen, habe Vorrang vor den öffentlichen Belangen, entschieden die Richter. Es könne nicht abschließend bewertet werden, ob die geforderte Beseitigung der aufgestellten Möbel von der Straße rechtmäßig sei. Zwar befänden sich auf der Straße Sofas und Sessel, ohne dass hierfür zuvor die notwendige straßenrechtliche Genehmigung eingeholt worden sei. Die der Antragstellerin erteilte Sondernutzungserlaubnis beziehe sich auf das Aufstellen von Tischen und Stühlen. Allerdings sei offen, ob die Stadtverwaltung das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Sie habe zwar in ihrer Begründung ausführlich dazu Stellung genommen, warum die unerlaubte Benutzung der öffentlichen Straße mit den gestalterischen Richtlinien der Stadt nicht vereinbar sei. Ob diese Bewertung zutreffe, insbesondere ob die vier Sessel und zwei Sofas aufgrund ihrer Anzahl und Platzierung tatsächlich zu einer nach der Richtlinie zu vermeidenden Überfrachtung des Straßenraumes führten und aufdringlich wirkten, sei fraglich.

Betriebe in der Umgebung haben ebenfalls massive Möbel im öffentlichen Straßenraum platziert

Ebenso könne nicht abschließend bewertet werden, ob die Stadt bei ihrer Anordnung den Gleichheitsgrundsatz beachtet habe. Sei somit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, hätten die privaten Belange des Unternehmens unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Interessen Vorrang. Auch andere Betriebe hätten in der näheren Umgebung massive Möbel im Straßenraum platziert. Von daher bestehe eine gewisse Vorbelastung des Straßenraums. Angesichts dieser Umstände sei das Mobiliar der Antragstellerin jedenfalls nicht derart aufdringlich, dass es noch nicht einmal für die Dauer des Hauptsacheverfahrens an Ort und Stelle belassen werden könnte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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