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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 29.09.2008
- 3 K 393/08.KO -
GmbH muss trotz Gewerbeabmeldung IHK-Beiträge zahlen
Abmeldung eines Gewerbes führt nicht automatisch zum Wegfall der Beitragspflicht
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) auch dann bezahlen, wenn sie ihr Gewerbe abgemeldet hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin ist eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betrieb Buchführungs- und Steuerberatungsangelegenheiten, meldete dieses Gewerbe aber zum 31. Dezember 2007 ab. Die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister wurde hingegen nicht beantragt, da die Gesellschafter den so genannten „GmbH-Mantel”, also die Gesellschaftsform, an Dritte veräußern wollten.
IHK verlangte Grundbeitrag
Daraufhin zog die örtlich zuständige
Richter: Für Beitragspflicht ist allein Mitgliedschaft in der jeweiligen IHK ausschlaggebend
Die Klage hatte keinen Erfolg. Für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/08 des VG Koblenz vom 15.10.2008
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Dokument-Nr. 6832
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