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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.12.2014
- 3 K 1253/13.KO -
Kindergarten darf auch als Haupt- und Nebenstelle betrieben werden
Betriebserlaubnis für Errichtung einer Nebenstelle des Kindergartens ist zu erteilen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Kindergarten auch in der Organisationsform als Haupt- und Nebenstelle betrieben werden kann. Die Beachtung der Belange des Kindeswohls können dabei in der Regel durch entsprechende Nebenbestimmungen und Auflagen zur Betriebserlaubnis sichergestellt werden.
Die klagende Kirchengemeinde des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt einen vierzügigen
Antrag auf Betrieb einer Nebenstelle des Kindergartens abgelehnt
Diesen Antrag lehnte das beklagte Land ab. Die Erlaubnis könne in der beantragten Form nicht erteilt werden, weil es sich um zwei Einrichtungen im Rechtssinne handele, für die jeweils eine gesonderte
Kläger halten ein- und dieselbe Räumlichkeit für Organisationsstruktur des Kindergartens nicht für notwendig
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, die gesetzlichen Bestimmungen verlangten keine bestimmte Organisationsstruktur. Es sei nicht zwingend, dass es sich um ein- und dieselben Räumlichkeiten handeln müsse. Die Einrichtung werde als Einheit organisiert und von den Nutzern (Kinder und Eltern) auch als solche wahrgenommen. Es stehe außer Frage, dass an beiden Standorten allen Erfordernissen des Kindeswohls Rechnung getragen werde.
Anhaltspunkte für Gefährdung des Kindeswohls durch Errichtung der Nebenstelle des Kindergartens nicht ersichtlich
Die Klage hatte Erfolg. Die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz verpflichteten das beklagte Land zur Erteilung der beantragten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
- Schutz des Kindeswohls – VG Berlin erklärt Schließung eines privaten Kindergartens für zulässig
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22.01.2010
[Aktenzeichen: VG 18 L 473.09 und VG 18 L 34.10]) - Kindergarten klärt erzieherische Fragen mittels Pendel – Widerruf der Betriebserlaubnis zulässig
(Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 24.08.2011
[Aktenzeichen: 5 K 484/10.KS])
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Dokument-Nr. 20411
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