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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.07.2010
3 K 1055/09.KO -

Rechtsanwaltsversorgung: Mindestbeitrag auch bei geringem Einkommen rechtmäßig

Ausnahme für Rechtsanwälte mit geringem Einkommen ist nicht erforderlich

Auch wenn das anwaltliche Einkommen den Mitgliedsbeitrag nur gering übersteigt, darf das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammer den Mindestbeitrag von seinen Mitgliedern verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, der seine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit zu etwa 75 % als Pflichtbeitrag an das Versorgungswerk abführen muss.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft. Aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielt er den größten Teil seines Einkommens, während er aus anwaltlicher Tätigkeit nur in geringer Höhe ein Einkommen erwirtschaftet. Das Versorgungswerk setzte den zu zahlenden monatlichen Beitrag vorläufig nach dem Mindestsatz auf 322,38 € und damit auf etwa drei Viertel des beitragspflichtigen Monatseinkommens aus anwaltlicher Tätigkeit fest.

Kläger beruft sich auf Grundrecht der Berufsfreiheit

Nachdem der Kläger dagegen erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er beruft sich auf das Grundrecht der Berufsfreiheit: Der Staat nehme ihn sein gesamtes Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit, da er etwa 75 % des Einkommens als Beitrag an das Versorgungswerk und darüber hinaus auch noch Einkommenssteuer zahlen müsse. Es bleibe ihm aus anwaltlicher Tätigkeit nur ein Verlust. Hinzu komme, dass er zu mehr als 50 % berufsunfähig sei, von dem Versorgungswerk aber keine Berufunfähigkeitsleistungen erhalte.

Mindestbeitragsregelung ist nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Der konkrete Mindestbeitrag sei zulässig und verletze insbesondere nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit. In der Rechtsprechung sei seit langem geklärt, dass die Einführung eines Versorgungswerks für Angehörige freier Berufe mit einer Pflichtgemeinschaft und einer Mindestbeitragsregelung zulässig sei. Die Mindestbeitragsregelung des beklagten Versorgungswerks sei nicht zu beanstanden. Sie berücksichtige Sonderfälle nämlich in ausreichendem Maße durch Härtefallregelungen, die allerdings in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden müssten. Eine besondere Ausnahme für Rechtsanwälte, die aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit nur ein geringes Einkommen erzielen, sei nicht erforderlich. Denn dies könne, wie im Fall des Klägers als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft, darauf zurückzuführen sein, dass weiteren beruflichen Tätigkeiten nachgegangen werde. Zu beachten sei auch, dass der Kläger für seine Beitrage Gegenleistungen erhalte, nämlich eine Rentenanwartschaft und auch eine Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos entsprechend den satzungsrechtlichen Regelungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online

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