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Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom 07.12.2016
2 K 440/16.KO -

Entlassung eines Soldaten nach Beleidung eines Vorgesetzten rechtmäßig

Disziplin­losigkeiten gegenüber Vorgesetzten wirken sich ernstlich gefährdend auf militärische Ordnung aus

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Soldaten abgewiesen, mit der dieser seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis verhindern wollte.

Im zugrunde liegenden Streitfall beleidigte der Kläger im August 2015 auf einer Abschiedsfeier eines Kameraden im alkoholisierten Zustand seinen Vorgesetzten, versuchte diesen anzuspucken und warf mit einer Flasche nach ihm. Außerdem hob er mehrfach seine Hand zum Hitlergruß. Die Belehrung und den Befehl, dies zu unterlassen, missachtete der Kläger und überzog seinen Vorgesetzten mit drastischen Schimpfworten.

BRD entlässt Soldaten aus Dienstverhältnis auf Zeit

Diese Vorgänge nahm die beklagte Bundesrepublik Deutschland zum Anlass, ihn aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen. Dagegen erhob dieser nach erfolgloser Beschwerde Klage. Er habe keine rechtsorientierten Tendenzen. Die Beleidigungen täten ihm leid. Er könne sich nicht erklären, was überhaupt zu dem Gefühlsausbruch gegenüber seinem Vorgesetzten geführt habe. Private Probleme und der Alkoholkonsum hätten wohl zu einem "Blackout" geführt. An Einzelheiten der Ereignisse dieses Abends könne er sich nicht mehr erinnern.

Entlassung des Soldaten nicht zu beanstanden

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers von der Beklagten zutreffend bejaht worden seien. Der Kläger habe seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt. Dazu gehörten unter anderem die Pflicht zum treuen Dienen, die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Gehorsamspflicht und die Wohlverhaltenspflicht. Trotz seines Alkoholkonsums habe er die Tragweite seines Handelns erkennen können. Anhaltspunkte für einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Vollrausch hätten nicht vorgelegen. Aufgrund dieser Verfehlungen würde das weitere Verbleiben des Klägers im Dienst die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Die wiederholte Befehlsverweigerung verletze den Kernbereich der militärischen Ordnung. Durch das Zeigen des Hitlergrußes habe er die zwingend erforderliche Distanz zu verfassungsfeindlichen Inhalten vermissen lassen. Auch die Disziplinlosigkeiten gegenüber dem Vorgesetzten wirkten sich ernstlich gefährdend auf die militärische Ordnung aus. Da ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten sowohl für den Kläger als auch für andere Soldaten gegeben sei, habe die Beklagte zu Recht eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr bejaht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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Dokument-Nr.: 23607 Dokument-Nr. 23607

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