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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19.10.2011
- 2 K 407/11.KO -
VG Koblenz: Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Fernbleibens vom Dienst zulässig
Anwesenheit und Dienstleistung stellen fundamentale und zentrale Pflichten zur Gewährleistung der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr dar
Ein Soldat auf Zeit, der aufgrund familiärer Probleme mehrfach unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist, kann aus der Bundeswehr entlassen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Unteroffizier mit einer Verpflichtungszeit von vier Jahren, hatte im September 2010 an mehreren Tagen seinen Dienst nicht angetreten. In einem Fall hatte er dabei den ausdrücklichen telefonischen Befehl des Kompaniefeldwebels, sofort in der Kaserne zu erscheinen, missachtet. Daraufhin hatte die Beklagte den Kläger entlassen, weil dieser wiederholt seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe und bei einem Verbleib im Dienst die militärische Ordnung aufgrund einer erhöhten Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr ernstlich gefährdet sei.
Fernbleiben vom Dienst stellt Verletzung der soldatenrechtliche Grundpflicht zu treuem Dienen und Gehorsamsverpflichtung gegenüber Vorgesetzten dar
Die hiergegen erhobene Klage, mit der sich der Kläger unter anderem auf äußerst schwerwiegende, seine Anwesenheit zuhause erfordernde psychische Probleme seiner Mutter berufen hatte, blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg. Der Kläger habe – so die Richter – durch sein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst seine soldatenrechtliche Grundpflicht zu treuem Dienen und seine Gehorsamsverpflichtung Vorgesetzten gegenüber verletzt. Dabei habe er auch schuldhaft gehandelt. Ihm sei bekannt gewesen, dass selbst im Falle einer Erkrankung die Anwesenheitspflicht in der Kaserne erst mit der Freistellung vom Dienst durch den Dienstvorgesetzten entfalle. Durch die
Atypischen Einzelfallumstände, mildere Reaktion des Vorgesetzen rechtfertigen könnten, nicht erkennbar
Auch seien schließlich keine atypischen Einzelfallumstände erkennbar, welche eine mildere Reaktion der Beklagten verlangt hätten. Zwar habe sich der Kläger an zumindest einem der Fehltage ausgelöst durch eine Suiziddrohung seiner an Depressionen leidenden Mutter subjektiv verpflichtet gesehen, ihr persönlich beizustehen. Objektiv sei jedoch nicht erkennbar, weshalb eine erforderliche Betreuung nicht durch ein anderes Familienmitglied habe erfolgen können. Zudem sei der Kläger auch am Folgetag seinen Melde- und Anwesenheitspflichten nicht von sich aus nachgekommen. Erschwerend komme schließlich noch die wahrheitswidrige Behauptung des Klägers anlässlich einer späteren Vernehmung durch die Beklagte hinzu, ein Bundeswehrarzt habe ihm erlaubt, zuhause zu bleiben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 12654
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