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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.11.2013
2 K 313/12.KO -

Entlassung eines Soldaten wegen schuldhaft begangener Dienst­pflicht­verletzungen gerechtfertigt

Soldat war trotz Einnahme eines ärztlicherseits verordneten Medikaments zur Tatzeit nicht schuldunfähig

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Entlassung eines Unteroffiziers aus der Bundeswehr, wegen schuldhafter Verletzungen seiner Dienstpflichten für rechtmäßig erklärt. Auch der Verweis des Soldaten darauf, dass er sich wegen psychischer Probleme in Behandlung befunden und in diesem Zusammenhang ein Medikament erhalten habe, aufgrund dessen unerwünschter Nebenwirkungen aufgetreten seien, führten im Vorliegenden Fall nicht zu einer Schuldunfähigkeit des Soldaten.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Stabsunteroffizier, war im Jahr 2009 in die Bundeswehr als Soldat auf Zeit eingetreten. Mit Bescheid vom 27. September 2011 wurde er aus der Bundeswehr entlassen, da er Rekruten schikaniert, wegen ihrer hohen Sprengwirkung in Deutschland nicht zugelassene ausländische Böller auf dem Kasernengelände gezündet, unwahre Angaben gegenüber Vorgesetzten gemacht und sich insgesamt sieben scharfe Gefechtspatronen sowie eine Übungshandgranate aus den Beständen der Bundeswehr rechtswidrig angeeignet haben soll.

Soldat erklärt wegen unerwünschten Nebenwirkungen von eingenommenen Medikamenten zeitweilig schuldunfähig gewesen zu sein

Hiergegen legte der Soldat Beschwerde ein, bestritt insbesondere die ihm vorgeworfenen Verfehlungen als Ausbilder und machte geltend, er habe sich wegen psychischer Probleme in Behandlung befunden und in diesem Zusammenhang ein Medikament erhalten, aufgrund dessen unerwünschter Nebenwirkungen er zeitweilig schuldunfähig gewesen sei. Gleichwohl wies seine Stammdienststelle die Beschwerde zurück. Die daraufhin erhobene Klage blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Nachhaltige Störung der militärischen Ordnung macht Kläger als Soldat untragbar

Die Entlassung, so das Verwaltungsgericht Koblenz, sei rechtmäßig. Der Kläger habe seine Dienstpflichten verletzt. So habe er sieben Patronen für seine Waffe aus einem Depot der Bundeswehr entwendet und in seinem Spind in der Kaserne aufbewahrt. Wegen dieses Vorfalls sei er auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Diese Dienstpflichtverletzung habe der Unteroffizier schuldhaft begangen. Die von dem Gericht durchgeführte Beweisaufnahme, insbesondere das eingeholte fachärztliche Gutachten habe ergeben, dass er bei dieser Tat trotz eingenommener Medikamente nicht schuldunfähig gewesen sei. Von daher greife seine Einwendung, durch die Einnahme eines ärztlicherseits verordneten Medikaments habe sich seine Depression verschlimmert und es seien Suizidgedanken aufgetreten, nicht durch. Die Bundeswehr sei zudem in Bezug auf Munition und Sprengstoff in hohem Maß auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten angewiesen. Dieser Anforderung sei der Kläger nicht gerecht geworden. Von daher habe er die militärische Ordnung so nachhaltig gestört, dass er als Soldat nicht mehr tragbar sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Ellwangen, Urteil vom 25.10.2013
    [Aktenzeichen: 5 StVK 607/12-F]
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