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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28.09.2010
- 2 K 216/10.KO/ 2 K 639/10.KO -
Für nachträgliche Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist eine Gesinnungsumkehr aufgrund eines Schlüsselerlebnisses oder eines längeren inneren Wandlungsprozesses notwendig
Eine bloße Meinungsänderung ohne erkennbaren Anlass reicht nicht aus, um aus der Bundeswehr entlassen zu werden
Ein Oberstabsarzt der Bundeswehr wollte seine nachträgliche Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und die Entlassung aus der Bundeswehr gerichtlich durchsetzen. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte eine entsprechende Klage ab. Es konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger aus Gewissensgründen am Dienst gehindert sei.
Der Kläger war ursprünglich als
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht zulässig
Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen abgewiesen. Die Klage, mit der er die Anerkennung als
Gericht glaubt nicht an Gewissensentscheidung
Die weitere Klage, mit der der Kläger seine Entlassung durchsetzen möchte, habe ebenfalls keinen Erfolg. Das Gericht habe sich nicht von einer Gewissensentscheidung des Klägers überzeugen können. Dies hätte erfordert, dass der Kläger eine Gesinnungsumkehr aufgrund eines Schlüsselerlebnisses oder eines längeren inneren Wandlungsprozesses glaubhaft mache. beides sei ihm nicht gelungen. Es sei in seinem Fall lediglich von einer Meinungsänderung ohne erkennbaren Anlass auszugehen. Er habe falsche Vorstellungen vom Sanitätsdienst gehabt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online
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Dokument-Nr. 10526
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