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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.08.2011
2 K 1548/10.KO -

VG Koblenz: Greifvogel-Flugvorführungen von Falknerei und benachbartem Wild- und Freizeitpark können parallel stattfinden

Von hoher Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer Gefahrensituation für Falknerei ist nicht auszugehen

Die Betreiber einer Falknerei mit Flugvorführungen können durch die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis an einen anderen Greifvogelbesitzer zur Durchführung entsprechender Veranstaltungen in einem zirka 2 km entfernten Wild- und Freizeitpark nicht in subjektiven Rechten verletzt sein. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Streitfall stellten im Jahr 2010 die beigeladenen Betreiber des Parks einen Antrag auf Erlaubnis der Durchführung von Greifvogelvorführungen. Um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Falknerei der Kläger zu klären, holte der Landkreis Cochem-Zell eine sachverständige Stellungnahme ein. Hierin ist ausgeführt, dass die jeweils täglich mehrmals stattfindenden Flugvorführungen der Kläger und der Beigeladenen wegen des Gefahrenpotentials der zum Einsatz kommenden Vögel nur schwer miteinander zu vereinbaren seien; der Verzicht einer Greifvogelschau oder das Zusammenlegen beider Vorführungen könnten als Lösungen in Betracht gezogen werden. Gleichwohl erteilte der Landkreis den Tierparkbetreibern die beantragte Erlaubnis, die mit Auflagen insbesondere hinsichtlich der Flugzeiten, des Einsatzes adlerartiger Vögel und der Angabe einer Notfallhandynummer versehen wurde. Diese Nebenbestimmungen hob der Landkreis in der Folgezeit wieder auf, nachdem vergleichbare Auflagen, die er den Klägern vorgegeben hatte, vom Verwaltungsgericht als ermessensfehlerhaft erkannt worden waren (vgl. Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss v. 17.08.2010 - 2 L 933/10.KO -). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Betreiber der Falknerei Klage.

VG verneint Möglichkeit zum Erwirken einer Aufhebung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis seitens der Falknerei

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Die angegriffene Erlaubnis, so das Gericht, sei auf der Grundlage tierschutzrechtlicher Bestimmungen erteilt worden. Aus diesen Regelungen folge, dass die zuständige Behörde ein Prüfprogramm zu absolvieren habe, welches ausschließlich auf den Schutz der Tiere, die zur Schau gestellt würden, also der Greifvögel der Beigeladenen, ausgerichtet sei. Den Schutz anderer Tiere oder den Schutz von Menschen bezweckten die Vorschriften ebenso wenig wie den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Kläger. Von daher hätten diese nicht die Möglichkeit, die Aufhebung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis zu erwirken. Überdies würden die beiden Greifvogelvorführungen seit über einem Jahr nebeneinander durchgeführt, ohne dass es zu einer Störung der Flugveranstaltung der Kläger gekommen sei. Von daher lasse sich nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer Gefahrensituation für den Betrieb der Kläger sprechen, auch wenn der herangezogene Gutachter in dem Nebeneinander der beiden Flugschauen auf engem Raum ein Risiko dargestellt sehe. Dass ein solches auch tatsächlich bestehe, zeigten Vorfälle mit Greifvögeln, die sich aus den Vorführungen der Beigeladenen entfernt und die Verletzung von Personen verursacht hätten. Je nach Häufung derartiger Vorfälle könne sich aus der Greifvogelschau des Tier- und Freizeitparks eine Gefahr für den Falknereibetrieb der Kläger entwickeln. Diese seien im Fall konkreter Gefährdungsmomente jedoch nicht rechtsschutzlos, da die zuständigen Stellen dann die notwendigen Maßnahmen nach dem Polizei- und Ordnungsgesetz treffen könnten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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