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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.10.2010
2 K 147/10.KO -

VG Koblenz: Soldat haftet nicht für wegrollendes Fahrzeug

Soldat wurde nicht auf dem Fahrzeugtyp Mercedes Benz Vito eingewiesen

Wenn ein Dienstfahrzeug eines Soldaten mit nicht vollständig angezogener Fußfeststellbremse wegrollt und verunfallt, dann muss der Soldat den Schaden nicht ersetzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Der Soldat habe nicht grob fahrlässig gehandelt, da die Fußfeststellbremse eines Vito erst bei ungewöhnlich hohem Aufwand greife und er mit dieser Besonderheit nicht vertraut gewesen sei.

Im hiesigen Rechtsstreit fuhr der Kläger als Zeitsoldat einen Mercedes Benz Vito als Militärfahrzeug auf dem Fliegerhorst Büchel. Auf leicht abschüssigem Gelände parkte er das Fahrzeug und zog die Fußfeststellbremse über etwa vier oder fünf Rasten an.

Militärfahrzeug kollidierte mit Unimog

Nachdem er das Auto verlassen hatte, rollte es los und kollidierte mit einem Unimog. 2.875,93€ Schadensersatz hat der Bund daraufhin von dem Kläger verlangt, da er die Bremse nicht ausreichend fest angezogen habe. Dagegen legte der Kläger erfolglos Beschwerde ein. Anschließend hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er macht geltend, dass die Feststellbremse technisch mangelhaft sei.

Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben: Ein Soldat hafte nur für einen Schaden, den er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Grob fahrlässig habe sich der Kläger aber nicht verhalten. Die Fußfeststellbremse des Mercedes Benz Vito habe nämlich die Besonderheit, erst nach mindestens acht Rasten die Räder zu blockieren. Dafür müsste ein Gewicht von etwa 30 kg auf die Bremse ausgeübt werden. Dies sei unüblich. Damit habe der Kläger nicht rechnen müssen, da er auf diesem Fahrzeugtyp nicht eingewiesen worden sei und mit dem Vito bis dahin auch nur wenig Fahrpraxis gehabt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online

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Dokument-Nr.: 10559 Dokument-Nr. 10559

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