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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 06.02.2008
2 K 1190/07 -

Keine Fahrschuleröffnung in Deutschland mit tschechischer Genehmigung

Deutsche Fahrschulerlaubnis stellt keinen Verstoß gegen europäische Niederlassungsfreiheit dar

Eine tschechische Firma, die in Tschechien eine Erlaubnis zum Betrieb einer Fahrschule hat, kann nicht auch in Deutschland von dieser Erlaubnis Gebrauch machen. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe nunmehr entschieden und damit einen entsprechenden Eilantrag der Firma abgelehnt.

Die Antragstellerin hatte im Neckar-Odenwald-Kreis eine Fahrschule eröffnet, ohne zuvor eine Genehmigung bei deutschen Behörden einzuholen. Das Landratsamt untersagte der Antragstellerin die weitere Fortsetzung des Betriebs mit sofortiger Wirkung, da der Fahrschulbetrieb ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt werde. Hiergegen hat die Firma das Verwaltungsgericht angerufen und insbesondere geltend gemacht, die Untersagungsverfügung sei mit der im Europäischen Recht garantierten Niederlassungsfreiheit nicht zu vereinbaren.

Betrieb einer Fahrschule in Deutschland nur mit deutscher Genehmigung - Kein Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit

Wie die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ausführte, stehe es mit Europäischem Recht in Einklang, dass der Betrieb einer Fahrschule in Deutschland nur mit einer Genehmigung deutscher Behörden erfolgen dürfe. Die Niederlassungsfreiheit gewähre die Möglichkeit, unter Beachtung der Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten. Die Niederlassungsfreiheit mache es aber nicht entbehrlich, die Bestimmungen des deutschen Rechtes über den Betrieb einer Fahrschule einzuhalten.

Überwachung eines geordneten Fahrschulbetriebs ist Ziel der Fahrschulerlaubnis

Wer in Deutschland eine Fahrschule betreiben wolle, brauche eine Fahrschulerlaubnis. Mit dem Erfordernis einer solchen Erlaubnis werde die Überwachung eines geordneten Fahrschulbetriebs durch die zuständigen Behörden ermöglicht. So müsse ein qualitativ hochwertiger theoretischer und praktischer Unterricht gewährleistet sein, der den zunehmenden Anforderungen im Straßenverkehr gerecht werde. Es müssen geeignete Unterrichtsräume, Lernmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und der Inhaber einer Fahrschule bzw. der Leiter des Ausbildungsbetriebs müsse zuverlässig sein. Die zuständige Behörde habe bei der Erteilung der Erlaubnis keinen Ermessensspielraum; Erwägungen wie der Schutz bestehender Fahrschulen vor Konkurrenz dürfen deshalb bei der behördlichen Entscheidungsfindung keine Rolle spielen. Für den Niederlassungswilligen sei es zumutbar, dieses Verfahren zu durchlaufen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 15.02.2008

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Dokument-Nr.: 5613 Dokument-Nr. 5613

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