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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 29.05.2013
2 K 1036/12.KO -

Handel mit Balkanhunden zu Recht untersagt

Bei Angebot von mehr als 30 Hunden im Online-Anzeigenportal ist von gewerbsmäßigem Hundehandel auszugehen

Die Kreisverwaltung hat einer Hundehalterin, die als Vermittlerin von Hunden für einen kroatischen Tierhilfeverein auftritt, zu Recht den gewerbsmäßigen Hundehandel untersagt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Streitfall waren bei der Klägerin, die in ihrer Wohnung zwischen 4 und 8 eigene Hunde hält, anlässlich mehrerer Kontrollen durch das Veterinäramt der Kreisverwaltung Ahrweiler in den Jahren 2010 und 2011 bis zu 14 weitere, aus der Slowakei, Kroatien und Rumänien stammende Hunde vorgefunden worden. Daraufhin hatte die Kreisverwaltung ihr den gewerbsmäßigen Handel mit Hunden untersagt. Zur Begründung hatte die Behörde ausgeführt, dass die Klägerin allein im Juli 2010 insgesamt 39 Hunde zu Preisen zwischen 150 Euro und 350 Euro in einem Online-Anzeigenportal angeboten habe. Danach sei von einem gewerbsmäßigen Hundehandel auszugehen, für den die Klägerin keine Erlaubnis habe.

Klägerin verneint Gewinnerzielungsabsicht und daraus resultierenden gewerbsmäßigen Handel

Gegen das von der Beklagten für sofort vollziehbar erklärte Verbot hatte die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch sowie einem Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz Klage erhoben (vgl. Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss v. 07.09.2011 - 2 L 760/11.KO -). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht gewerbsmäßig zu handeln. Die von ihr für die Abgabe der Hunde erhobenen Schutzgebühren dienten vielmehr der Begleichung von Tierarzt- und sonstigen Kosten.

Tätigkeit der Klägerin ist als erlaubnispflichtiger gewerbsmäßiger Tierhandel anzusehen

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei ihre Tätigkeit als ein nach dem Tierschutzgesetz erlaubnispflichtiger gewerbsmäßiger Tierhandel anzusehen. Dafür spreche zum einen die Anzahl der vermittelten Hunde. Zudem bewegten sich die von ihr verlangten Preise durchaus im Rahmen dessen, was in Internet- und Zeitungsanzeigen für vergleichbare Hunde verlangt werde. Ihre zur Entkräftigung dieser Indizien erhobene Behauptung, dass die Einnahmen aus der Veräußerung der Tiere letztlich bloß die Kosten ihrer Tätigkeit deckten, habe die Klägerin nicht ausreichend belegen können. Zum einen sei bereits die Höhe der erzielten Einnahmen aus der Vermittlung von aus Kroatien bezogenen Hunden unklar geblieben. Zum anderen habe die Klägerin aber auch den Zusammenhang zwischen den für den Zeitraum Januar 2011 bis Februar 2012 belegten knapp 11.000 Euro an Tierarzt- und Unterhaltskosten und ihrer Vermittlungstätigkeit nicht hinreichend dargelegt. Es bleibe weiterhin unklar, wie viele und welche zu vermittelnde Hunde die Klägerin neben ihren eigenen Tieren gehalten habe und welcher Teil der nachgewiesenen Aufwendungen nicht auf ihre eigenen Hunde, sondern auf die zur Vermittlung gehaltenen Tiere entfalle. Diese Unaufklärbarkeit wirke sich hier indessen zu Lasten der Klägerin aus, da diese insoweit angesichts der vorliegenden hinreichenden Indizien für eine Gewerbsmäßigkeit darlegungs- und beweispflichtig sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht/ra-online

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