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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 09.10.2008
1 K 415/08.KO -

Abrissgenehmigung für denkmalgeschütztes Klosters kann nur bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit des weiteren Erhalts erteilt werden

Denkmalgeschütztes Kloster Marienberg in Boppard darf nicht abgerissen werden

Die Eigentümerin des Klosters Marienberg in Boppard darf dieses Denkmal nicht abreißen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Das 1123 gegründete und nach einem Brand von 1739 bis 1753 wieder aufgebaute barocke Kloster ist mit seiner ca. 2 ha großen Parkanlage als Denkmalzone unter Denkmalschutz gestellt. Bereits 1995 wurden gravierende Feuchtigkeitsschäden und 1996 die Einsturzgefahr von zwei einzelnen Bauteilen festgestellt; überdies sahen Sachverständige die baulichen Anlagen des Klosters als sanierungsbedürftig an. Im Dezember 1996 ersteigerte die Klägerin das Anwesen, wobei ihr Gebot deutlich unter dem festgelegten Verkehrswert blieb. In der Folgezeit ließ der Rhein-Hunsrück-Kreis nach Erlass entsprechender denkmalschutzrechtlicher Verfügungen zur Substanzerhaltung Maßnahmen an der Klosteranlage durchführen. Hierfür forderte er von der Klägerin 82.431,79 Euro. Dieser Betrag wurde nach Abschluss eines Vergleichs auf 65.000,00 € reduziert. 2006 schätzte ein Ing. Büro die Sanierungskosten für die statisch-konstruktive Instandsetzung des Dachwerks über dem Kapellensaal überschlägig auf 150.000,00 €. Der Landkreis bezifferte die Aufwendungen für die Gesamtmaßnahme einschließlich der Dacheindeckung auf ca. 300.000 Eurpo. Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung zum Abriss des Klosters Marienberg. Der Landkreis lehnte dies ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, die aber erfolglos blieb.

Gericht: Kläger hat wirtschaftliche Unzumutbarkeit für Erhaltung des Klosters nicht ausreichend dargelegt

Die Klägerin, so die Richter, habe keinen Anspruch auf Erteilung der notwendigen Genehmigung für den Abriss des Klosters Marienberg. Dieser Anspruch bestehe nur dann, wenn der Erhalt eines Denkmals für einen Eigentümer wirtschaftlich unzumutbar sei, was dieser darzulegen habe. Dem sei die Klägerin nicht ausreichend nachgekommen. Sie habe nicht nachvollziehbar vorgebracht, dass sie sich ernsthaft um einen Käufer bemüht habe und ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von dem Grundstück keinen vernünftigen Gebrauch machen könne. Zudem habe die Klägerin sich lediglich pauschal auf den maroden Zustand des Klosters, fehlende Mieteinnahmen und einen hohen Sanierungsaufwand bezogen, ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Überdies ergebe auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen, dass der Klägerin die Ablehnung der beantragten Abrissgenehmigung zumutbar sei. Sie habe das Anwesen 1996 in Kenntnis des maroden Zustandes und der umfangreichen Sanierungsbedürftigkeit zu einem Preis erworben, der erheblich unterhalb des Verkehrswertes gelegen habe. Von daher habe die Klägerin das Risiko, die betreffenden Grundstücksparzellen nicht wirtschaftlich rentabel nutzen zu können, bewusst in Kauf genommen. Wer jedoch eine solche Gefahr sehenden Auges eingehe, könne grundsätzlich nicht ohne weiteres den Abriss eines Denkmals verlangen, wenn gewichtige öffentliche Belange überwiegen würden. So verhalte es sich hier, da es sich bei dem Kulturdenkmal „Kloster Marienberg” um eine Anlage mit einer hohen kulturhistorischen Bedeutung handele. Der Gebäudekomplex zähle zu den größten erhaltenen barocken Klosteranlagen Deutschlands, so dass ein gesteigertes Allgemeinwohlinteresse am Erhalt dieses einzigartigen Baubestandes bestehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/08 des VG Koblenz vom 24.10.2008

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