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Eine behördliche Anordnung an einen Bäckereibetrieb, in der Nachtzeit gewisse Lärmpegel nicht zu überschreiten, ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
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Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls ist Inhaberin einer Bäckerei in Sinzig-Bad Bodendorf. Nachdem sich Nachbarn über Lärmbelästigungen durch den Bäckereibetrieb während der Nachtzeit beschwert hatten, nahmen Mitarbeiter der Struktur- und Genehmigungsdirektion Immissionsmessungen vor. Hierbei kamen sie zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Richtwerte überschritten seien. Daraufhin erließ die Struktur- und Genehmigungsdirektion gegenüber der Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Anordnung, in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr einen Lärmpegel von 45 dB(A) und kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 db(A) nicht zu überschreiten.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin und suchte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, die Anordnung sei zu unbestimmt. Außerdem zweifelte sie die Genauigkeit der Messungen an.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Denn dieser, so die Richter, sei jedenfalls unbegründet. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand sei die immissionsschutzrechtliche Anordnung offensichtlich rechtmäßig. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass zur Vermeidung unzulässiger Immissionen die Angabe der einzuhaltenden Richtwerte ausreiche. Darüber hinaus würden die Eichung und Kalibrierung der Messgeräte durch die Messprotokolle bestätigt. Schließlich sei eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte durch den nächtlichen Bäckereibetrieb auch offensichtlich. So könnten allein durch das Zuschlagen von Fahrzeugtüren Schallleistungspegel von bis zu 100 dB(A) erzeugt werden. Gleich hohe Emissionen entstünden etwa beim Start eines Lkw. Rechne man zudem Geräusche wie etwa das Absetzen von Kisten, das Beladen von Fahrzeugen und Lärm durch Zurufe hinzu, sei es angesichts der Lage des Betriebs und der unmittelbar benachbarten Wohngebäude offensichtlich, dass es zwangsläufig zu unzulässigen Immissionen komme. Da zudem bei schädlichen Umwelteinwirkungen grundsätzlich eingeschritten werden müsse, könne auch nicht wegen wirtschaftlicher Auswirkungen für den Bäckereibetrieb von der Anordnung abgesehen werden.
Diese Meldung erschien bei uns am 08.03.2010.
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Quelle: ra-online, VG Koblenz
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