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VG Koblenz: Hundehandel auf gemieteten Anwesen unzulässig

Baurechtliche Genehmigung für Nutzung des Anwesens zum gewerblichen Hundehandel nicht vorhanden

Eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der dem Mieter eines Anwesens die Nutzung des Anwesens zum gewerblichen Hundehandel untersagt wird, ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

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Im zugrunde liegenden Fall betreibt der Mieter auf einem Grundstück im Rhein-Lahn-Kreis mit tierschutzrechtlicher Erlaubnis einen Hundehandel. Zu diesem Zweck führt er nach behördlichen Angaben mehrmals jährlich, teilweise bis zu 80 Hunde, vorwiegend Welpen kleinerer Rassen aus dem Ausland ein und veräußert diese. Außerdem befinden sich dauerhaft ca. 15 ausgewachsene Hunde als „Vorführhunde“ auf dem Anwesen. Für diese Nutzung liegt keine baurechtliche Genehmigung vor. Der Rhein-Lahn-Kreis forderte deswegen nun den Mieter mit sofort vollziehbarer Verfügung auf, die Nutzung des Anwesens für den Hundehandel (Hundezucht) zu unterlassen.

Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung reicht grundsätzlich für Nutzungsuntersagung aus

Hiergegen hat der Mieter vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Eilrechtsschutz begehrt. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Für eine Nutzungsänderung, wie sie hier erfolgt sei, sei eine Baugenehmigung erforderlich. Die Nutzung eines Anwesens für den gewerblichen Hundehandel unterscheide sich nämlich grundlegend von einer Wohnnutzung. Das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung reiche grundsätzlich für eine Nutzungsuntersagung aus. Unabhängig davon könne für die jetzige Nutzung des Anwesens zum gewerblichen Hundehandel aber auch keine Baugenehmigung erteilt werden.

Hundehandel in allgemeinem Wohngebiet baurechtlich unzulässig

Der betriebene Hundehandel sei in einem Gebiet, das – wie hier – einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, baurechtlich nicht zulässig. Auf Grund seiner Größe und der von ihm ausgehenden Störungen für die Nachbarschaft könne er auch nicht ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Der Nutzungsuntersagung stehe auch nicht entgegen, dass damit dem Antragsteller die Ausübung des Hundehandels faktisch unmöglich gemacht werde. Denn sein Gewerbe sei lediglich in den baurechtlich gesetzten Schranken möglich.

Diese Meldung erschien bei uns am 29.07.2010.

  • Referenz:
    • Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22.07.2010
      [Aktenzeichen: 7 L 864/10.KO]

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Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Koblenz


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