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Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 24.08.2011
- 5 K 484/10.KS -
Kindergarten klärt erzieherische Fragen mittels Pendel – Widerruf der Betriebserlaubnis zulässig
Esoterische Erziehungsmethoden keine fachliche Ebene für erzieherische Entscheidungen
Ist das Wohl von Kindern in einer Kindertageseinrichtung durch außergewöhnliche Erziehungspraktiken gefährdet, weil beispielsweise erzieherische Fragen ausgependelt werden oder mittels "besprochener Salze" versucht wird, Einfluss auf die Befindlichkeit der Kinder zu nehmen, ist der Widerruf der erteilten Betriebserlaubnis rechtens. Dies hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden.
Im vorliegenden Fall hat der Betreiber einer
Widerruf der Betriebserlaubnis wegen außergewöhnlicher Erziehungspraktiken
Die in Rede stehende
Gericht bestätigt Widerruf
Das Gericht ist der Auffassung des zuständigen Ministeriums gefolgt und hat den
VG stellt Kindeswohlgefährdung fest
Nach § 45 SGB VIII ist die
Erzieherische Fragen vom Kindergartenpersonal "ausgependelt"
Zum einen sei die Einrichtung zumindest zeitweise überbelegt gewesen, da die Zahl der genehmigten 18 Plätze regelmäßig überschritten worden sei. Darüber hinaus sei zumindest zeitweise auch der festgelegte Fachkräfteschlüssel nicht eingehalten worden, weil nicht die erforderliche Anzahl geeigneter Fachkräfte vorhanden gewesen sei. Außerdem habe der Betreiber es zugelassen, dass erzieherische Entscheidungen nicht auf fachlicher Ebene gefällt, sondern mittels wissenschaftlich nicht anerkannter Methoden, d.h. mit Hilfe so genannte HUNA-Techniken - einer esoterischen Interpretation der alten schamanisch geprägten Naturreligion Hawaiis mit psychologischen, religiösen und magischen Elementen - getroffen worden seien. So seien erzieherische Fragen "ausgependelt" worden und man habe mit "besprochenen Salzen" Einfluss auf die Befindlichkeit der
VG: Betreiber nicht bereit Gefährdung abzuwenden
Das Gericht hat auch das weitere Tatbestandsmerkmal bejaht und geht davon aus, dass der Betreiber nicht bereit gewesen sei, die Gefährdung abzuwenden. In seiner Entscheidung führt es aus, die Vorstandsvorsitzende sei zwar zurückgetreten und nach Süddeutschland verzogen, sie sei jedoch weiterhin einfaches Mitglied des Vereins. Ihrer Rücktrittserklärung lasse sich entnehmen, dass sie auch in dieser Funktion die Ziele des Vereins unterstützen wolle. Bei lebensnaher Betrachtung sei deshalb davon auszugehen, dass sie auch zukünftig einen gewissen Einfluss ausüben werde; im Zeitalter des Internets sei allein die räumliche Entfernung insoweit kein Hinderungsgrund.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online
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Dokument-Nr. 12185
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