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Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 09.04.2014
- 1 L 1342/13.KS und 1 L 1382/13.KS -
Altersdiskriminierung bei Stellenbesetzung am Bundessozialgericht
Schwerwiegende Fehler beim Auswahlverfahren
Zwei Stellen für das Ministerium für Vorsitzende Richter dürfen nicht besetzt werden, bevor nicht ein neues Auswahlverfahren durchgeführt worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Kassel in einem Eilverfahren entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall am Bundessozialgericht (BSG) in Kassel will das Ministerium zwei Stellen für Vorsitzende
Anforderungsprofil stellt Altersdiskriminierung dar
Im zurückliegenden
1. Das Gericht bemängelt, dass das Ministerium ein Anforderungsprofil erstellt hat, das der Bewerber gar nicht erfüllen konnte. Denn noch mindestens fünf Jahre, so die Anforderung, hätte der Bewerber am BSG als Vorsitzender arbeiten sollen. Dies ist dem Bewerber jedoch nicht möglich, da er noch vor Ablauf dieser fünf Jahre pensioniert wird. Insofern stellt die Ablehnung des Bewerbers nach Ansicht des VG eine Diskriminierung aufgrund seines Alters dar. Diese
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten des Bewerbers aus nur einem Jahr berücksichtigt
2. Der Präsident des BSG musste sich einen repräsentativen Überblick über die Leistungen des Bewerbers in den letzten fünf Jahren (2008 bis 2013) verschaffen. Das VG beanstandet, dass der Präsident bei seiner Beurteilung die schriftlichen Arbeiten des Bewerbers lediglich aus einem Jahr (2011/2012) berücksichtigt hat.
Einholung von Stellungnahmen aller Senatsvorsitzenden vom Präsidenten versäumt
3. Der Bewerber hat in fünf verschiedenen Senaten des BSG in unterschiedlichen Rechtsgebieten gearbeitet. Grundsätzlich kann der Präsident, muss aber nicht von den fünf Vorsitzenden dieser Senate schriftliche
Die Besonderheit im vorliegenden Fall liegt darin, dass das Verhältnis des Bewerbers zu einem der Vorsitzenden dieser Senate zerrüttet war. Hier stand zu befürchten, dass dieser Vorsitzende die Beförderung des Bewerbers würde verhindern wollen. Um die Fähigkeiten des Bewerbers objektiv beurteilen zu können, hätte der Präsident zum einen Stellungnahmen aller fünf Senatsvorsitzenden einholen müssen und zum anderen diese Stellungnahmen in schriftlicher Form anfordern müssen. Beides hat der Präsident versäumt.
Will das Ministerium die Stellen weiterhin besetzen, müssen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ ra-online
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Dokument-Nr. 18054
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