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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2011
A 9 K 2920/10, A 9 K 23/11 u.a. -

Verdacht der Manipulation von Fingerkuppen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf erkennungsdienstliche Behandlung von Asylbewerbern anordnen

Einstellung des Asylverfahrens bei verweigerter Mithilfe des Asylbewerbers gerechtfertigt

Asylantragsteller sind verpflichtet, Manipulationen ihrer Fingerkuppen zu unterlassen, die den Erfolg erkennungsdienstlicher Behandlungen vereiteln. Verweigern sie dies, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berechtigt, das Asylverfahren einzustellen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.

Im den zu verhandelnden Fällen hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt, dass in vergangenen Monaten viele Asylbewerber aus Somalia Fingerkuppen aufweisen, die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung keine verwertbaren Ergebnisse liefern. Das Bundesamt vermutete, dass Asylbewerber mit solchen Manipulationen verschleiern wollten, dass sie aus anderen europäischen Ländern - vor allem aus Italien - in der Erwartung besserer Sozialleistungen nach Deutschland weitergewandert sind. Das Bundesamt ordnete daher an, dass diese Antragsteller sich binnen eines Monats auswertbare Fingerabdrücke abnehmen lassen oder schriftlich darlegen müssen, warum dies nicht möglich ist. Kamen sie dem nicht nach, stellte das Bundesamt ihre Asylverfahren ein.

Asylbewerber halten erkennungsdienstlichen Behandlung für rechtswidrig

Gegen die Verfahrenseinstellung wandten sich mehrere Asylbewerber. Sie machten geltend, die Anordnung des Bundesamtes zur erkennungsdienstlichen Behandlung sei rechtswidrig und sie seien zu den angeordneten Terminen erschienen.

Beschädigung der Fingerkuppen begründet grundsätzlich Verdacht der Manipulation zum Zwecke der Identitätsverschleierung

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage des Asylbewerbers, der den Anordnungen des Bundesamtes nicht nachgekommen ist, abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Asylantragsteller gesetzlich verpflichtet seien, erkennungsdienstliche Behandlungen zu dulden. Daher hätten sie auch Manipulationen zu unterlassen, die den Erfolg dieser Behandlungen vereitelten. Die Beschädigung der Fingerkuppen begründe grundsätzlich den Verdacht der Manipulation zum Zwecke der Identitätsverschleierung. Das Bundesamt dürfe in solchen Fällen daher anordnen, dass die Asylbewerber erneut zur Abgabe auswertbarer Fingerabdrücke erscheinen und die Gründe bei einem erneuten Scheitern der erkennungsdienstlichen Behandlung erläutern müssten. Erscheine der Asylbewerber zu einem solchen Termin nicht, dürfe das Bundesamt bereits deswegen das Asylverfahren einstellen.

Aufhebung der Verfahrenseinstellung nach erneuter Abnahme von Fingerabdrücken

Den Klagen der Asylbewerber, die die angeordneten Termine wahrnahmen, gab die Kammer statt und hob die Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt auf. Mit dem Erscheinen zum erneuten Abnehmen der Fingerabdrücke seien die Kläger ihren Pflichten nachgekommen. Da ihnen nicht mitgeteilt worden sei, dass diese Fingerabdrücke wieder nicht auswertbar waren, hätten sie auch nicht darlegen müssen, warum es ihnen nicht möglich sei, sich auswertbare Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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Dokument-Nr.: 11911 Dokument-Nr. 11911

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