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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2011
- A 9 K 2920/10, A 9 K 23/11 u.a. -
Verdacht der Manipulation von Fingerkuppen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf erkennungsdienstliche Behandlung von Asylbewerbern anordnen
Einstellung des Asylverfahrens bei verweigerter Mithilfe des Asylbewerbers gerechtfertigt
Asylantragsteller sind verpflichtet, Manipulationen ihrer Fingerkuppen zu unterlassen, die den Erfolg erkennungsdienstlicher Behandlungen vereiteln. Verweigern sie dies, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berechtigt, das Asylverfahren einzustellen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Im den zu verhandelnden Fällen hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt, dass in vergangenen Monaten viele
Asylbewerber halten erkennungsdienstlichen Behandlung für rechtswidrig
Gegen die Verfahrenseinstellung wandten sich mehrere
Beschädigung der Fingerkuppen begründet grundsätzlich Verdacht der Manipulation zum Zwecke der Identitätsverschleierung
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage des Asylbewerbers, der den Anordnungen des Bundesamtes nicht nachgekommen ist, abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Asylantragsteller gesetzlich verpflichtet seien, erkennungsdienstliche Behandlungen zu dulden. Daher hätten sie auch Manipulationen zu unterlassen, die den Erfolg dieser Behandlungen vereitelten. Die Beschädigung der Fingerkuppen begründe grundsätzlich den Verdacht der
Aufhebung der Verfahrenseinstellung nach erneuter Abnahme von Fingerabdrücken
Den Klagen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 11911
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