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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2008
8 K 836/08, 8 K 4194/07 -

Ladeninhaber dürfen vor ihrem Geschäft keine Werbeträger, Schirme und Verkaufs- und Warenauslagen aufstellen

Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für Ladeninhaber unter Hinweis auf "City-Commitment" rechtswidrig

Das durch den Gemeinderat der Stadt Nagold festgelegte Konzept zur Steigerung der Attraktivität der Innenstadt („City-Commitment“) erlaubt dieser nicht, deswegen eine von einem Ladeninhaber beantragte Sondernutzungserlaubnis zu versagen. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden und damit der Klage zweier Geschäftsinhaber entsprochen. Diese hatten vor dem Verwaltungsgericht geklagt, weil die Stadt Nagold ihre Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unter anderem für Postkartenständer und Sonnenschirme vor ihren Geschäften aufgrund des „City-Commitment“ abgelehnt hatte.

Das „City-Commitment“ bezweckt eine Steigerung der Attraktivität der Innenstadt. Hierzu sollen ein einheitliches Erscheinungsbild der Geschäfte und öffentlichen Verkehrsflächen geschaffen sowie Kernladenöffnungszeiten im gesamten Innenstadtbereich durchgesetzt werden. Warenpräsentationen im Freien, Werbestopper und ähnliches sollen nur zugelassen werden, wenn der Gewerbetreibende die Kernöffnungszeiten für sein Geschäft gewährleistet. Die Umsetzung der Ziele des „City-Commitments“ obliegt dem City-Verein Nagold e.V., dessen Mitglieder die Stadt Nagold, der Gewerbeverein Nagold und mehrere ortsansässige Unternehmen sind.

Für die Jahre 2007 und 2008 erhielt der City-Verein auf seinen Antrag hin eine umfassende Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich des Innenstadtrings, die etwa die Aufstellung von Werbeträgern, Schirmen und Verkaufs- und Warenauslagen aller Art umfasste. Der Erlaubnis zufolge wurde der City-Verein berechtigt, von der Sondernutzungserlaubnis umfasste Teilflächen im Rahmen von Nutzungsverträgen entgeltlich an Dritte zu überlassen.

Wie das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Urteils ausgeführt hat, sei nach den Bestimmungen des Straßenrechts ausschließlich die beklagte Stadt Nagold für eine Entscheidung über einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis zuständig. Sie dürfe diese Entscheidung nicht anderen Rechtsträgern überlassen. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Gründe der Praktikabilität, Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis erlaubten es der Beklagten daher nicht, sich einer ihr kraft Gesetzes übertragenen Aufgabe zu entledigen. Die Stadt Nagold könne sich auch nicht darauf berufen, ein einzelner Gewerbetreibender könne deshalb keine Sondernutzungserlaubnis mehr erhalten, weil dem City-Verein Nagold schon eine umfassende Sondernutzungserlaubnis erteilt worden sei. Dessen Interessen dürften nicht einseitig bevorzugt werden. Soweit der einzelne Gewerbetreibende darauf verwiesen werde, mit dem City-Verein Nagold Verträge über Sondernutzungen abzuschließen, missachte dies die gesetzlichen Vorgaben des Straßenrechts.

Die Versagung der von den Klägern begehrten Sondernutzungserlaubnis sei im Übrigen auch ermessensfehlerhaft. Bei der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis habe sich das Ermessen in erster Linie an den Auswirkungen des beabsichtigten Verhaltens auf die widmungsgemäße Nutzung der Straße, insbesondere auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, dem Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger sowie an sonstigen unmittelbar straßenbezogenen sachlichen Erwägungen zu orientieren. Darüber hinaus dürften städtebauliche und baugestalterische Belange berücksichtigt werden, sofern ein sachlicher Bezug zur Straße bestehe und der Gemeinderat ein konkretes Gestaltungskonzept beschlossen habe. Allerdings fehle es an dem notwendigen straßenrechtlichen Bezug, wenn das Konzept - wie hier - dazu bestimmt sei, Kernladenöffnungszeiten durchzusetzen. Dies diene vielmehr allein der Wirtschaftsförderung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 30.10.2008

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