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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2010
- 3 K 1988/09, 3 K 2309/09, 3 K 2956/09 -
VG Karlsruhe zum Anspruch auf Löschung der Daten aus bundesweiter Polizei-Datei "Gewalttäter Sport"
Keine ausreichende Rechtsgrundlage für Datenspeicherung in bundesweiter Datei
Das Bundeskriminalamt muss Daten von vermeintlichen Straftätern, deren Verfahren eingestellt wurden, aus der bundesweiten Polizei-Datei "Gewalttäter Sport" löschen, da mit der Speicherung der Daten ein Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Fall waren die Kläger der
Kläger beantragen Löschung ihrer Daten aus polizeilicher Datei
Die Kläger beantragten bei den Stellen der Landespolizei, welche die Eintragung jeweils vorgenommen hatten, erfolglos die Löschung ihrer Daten u.a. mit der Begründung, es fehle an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Speicherung ihrer Daten in dieser bundesweiten Datei.
Kläger haben Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Dieser Ansicht ist das Verwaltungsgericht - wie zuvor schon niedersächsische Verwaltungsgerichte in anderen Verfahren - gefolgt: Das Bundeskriminalamtgesetz lasse eine Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizeien der Länder in vom Bundeskriminalamt errichteten „Verbunddateien“ nur zu, wenn die näheren Einzelheiten in einer Rechtsverordnung des Bundes festgelegt seien. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut und der Systematik des Bundeskriminalamtgesetzes. Es sei aber auch wegen der mit der Speicherung der Daten verbundenen Eingriffe in das vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung unerlässlich. Eine solche Rechtsverordnung habe der Bund aber bisher nicht erlassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2010
Quelle: ra-online, VG Koblenz
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Dokument-Nr. 9551
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