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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2019
- 13 K 13256/17 -
Teilzeitbeschäftigte Lehrerin hat keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für die Teilnahme an Klassenfahrt
Besoldungsrecht sieht für Teilnahme an Studienfahrten keine Mehrarbeits- oder anderweitige zusätzliche Vergütung vor
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine in Teilzeit beschäftigte Lehrerin keinen Anspruch auf eine Mehrarbeitsvergütung für die Teilnahme an einer Klassenfahrt hat.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich eine teilzeitbeschäftigte
Landesamt für Besoldung und Versorgung fordert Vergütung für Mehrarbeitsunterrichtsstunden anteilig zurück
Die Klägerin ist Studienrätin mit einem auf 13 Wochenstunden reduzierten Lehrdeputat. Für ihre Teilnahme an einer einwöchigen Studienfahrt erhielt sie auf ihren Antrag eine
Klägerin verlangt Gleichstellung mit Lehrern mit vollem Deputat für Zeit der Studienfahrt
Mit der hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass sie für die Dauer der Studienfahrt finanziell so gestellt werden wolle wie ein mit vollem Deputat (25 Wochenstunden) arbeitender
VG: Lehrerin steht keine Mehraufwandsentschädigung zu
Dem ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht gefolgt und wies die Klage ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung lägen vor, weil der Klägerin die
Besoldung beamteter Lehrer stellt keine Gegenleistung für konkret erbrachten Dienst dar
Es sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die Klägerin nicht dieselbe
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)
- Abfrage eines Verzichts auf Reisekosten für eine Klassenfahrt kann gegen beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz verstoßen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.10.2018
[Aktenzeichen: BVerwG 5 C 9.17]) - Klassenfahrt keine Privatangelegenheit - Angestellter Lehrer hat Anspruch auf Reisekostenerstattung
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 03.02.2011
[Aktenzeichen: 11 Sa 1852/10])
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Dokument-Nr. 27986
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