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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.03.2006
11 K 632/06 -

Öffentliche Sicherheit gefährdet - Großdemonstration der rechten Szene in Mannheim bleibt verboten

Verwaltungsgericht lehnt Antrag ab

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat einen Eilantrag gegen die Versammlungsverbotsverfügung der Stadt Mannheim vom 28.02.2006 abgelehnt. Die Stadt Mannheim hatte die Großdemonstration, die am 08.04.2006 in Mannheim stattfinden soll und zu der 750 Teilnehmer der rechten Szene erwartet werden, verboten. Gegen die von der Stadt Mannheim angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Versammlungsverbotsverfügung richtete sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

In den Gründen ihrer heute bekannt gegebenen Entscheidung legt die Kammer dar, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Versammlung bestünden. Der Inhalt der beabsichtigten Versammlung verstoße aller Voraussicht nach schon wegen des angekündigten Themas "Schafft Meinungsfreiheit - Freiheit für ZÜNDEL, RUDOLF, VERBEKE und IRVING" gegen strafrechtliche Bestimmungen. Das genannte Motto nehme Bezug auf vier weltweit agierende Revisionisten, die in einer Vielzahl von Veröffentlichungen den Holocaust leugneten und ein den Nationalsozialismus verharmlosendes Geschichtsbild propagierten. Mit der Forderung nach Meinungsfreiheit billige der Veranstalter deren bereits öffentlich verbreitete Meinung, insbesondere die Leugnung des Vökermords, der Massenvernichtung der europäischen Juden unter der Nationalistischen Herrschaft. Der öffentliche Friede werde durch Aufmärsche von Rechtsextremisten gestört, die unter dem Deckmantel ihrer Forderung nach Meinungsfreiheit und Freiheit für die vier inhaftierten Revisionisten in Wahrheit nationalistisches Gedankengut verbreiten wollten. Die Gefahr, dass Straftaten begangen würden, wenn die Veranstaltung am 08.04.2006 zugelassen werde, drohe auch im Hinblick auf einzelne Redner. In Verbindung mit dem Motto der Versammlung sei auch die angekündigte Verwendung schwarz-weiß-roter Fahnen aller Wahrscheinlichkeit nach strafbar. Die Stadt Mannheim hebe in ihrer Verbotsverfügung zu Recht darauf ab, dass durch den Einsatz einer unbegrenzten Anzahl dieser Fahnen an die damaligen Aufmärsche des NS-Regimes erinnert werden solle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 8/2006 des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.03.2006

Aktuelle Urteile aus dem Versammlungsrecht

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Dokument-Nr.: 2117 Dokument-Nr. 2117

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