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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 29.05.2020
7 A 4376/19 -

Mobile Anlage "Little Home" muss aus öffentlichen Straßenraum entfernt werden

Abstellen einer mobilen Unterkunft erfordert Sonder­nutzungs­erlaubnis

Das Verwaltungsgericht Hannover hat am im Mai 2020 die Klage der Eigentümerin eines im öffentlichen Straßenraum abgestellten "Little Home" gegen die Landeshauptstadt Hannover (LHH) abgewiesen. Gegenstand der Klage ist ein Bescheid der LHH, mit dem die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert wurde, das von ihr bewohnte "Little Home" aus dem öffentlichen Straßenraum des "Roncallihofes" in Hannover-Ricklingen zu entfernen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem "Little Home" um eine ca. 3 qm große und auf Rollen stehende bauliche Anlage, die aus Spanplatten zusammengeschraubt ist und über ein WC verfügt. Die Kammer lehnte bereits einen Eilantrag der Klägerin gegen diese Beseitigungsanordnung mit einem Beschluss im Jahre 2019 ab. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung mit Beschluss verworfen.

Stadt Hannover ließ "Little Home" aus Straßenraum entfernen

Die LHH ließ das "Little Home" in der Zwischenzeit aus dem öffentlichen Straßenraum entfernen und verwahrt es seitdem zur Abholung durch die Klägerin auf einem Bauhof. Im Februar 2020 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Klägerin hat den von der Kammer in diesem Termin angeregten Vergleich widerrufen. Der Vergleich sah unter anderem vor, dass die Beklagte das "Little Home" noch bis zum 31. Mai 2020 kostenfrei verwahrt und der Klägerin das Mini-Haus, sobald diese einen Stellplatz auf einem privaten Grundstück findet, ebenfalls kostenfrei zu diesem Stellplatz transportieren wird.

Abstellen der einer mobilen Unterkunft stellt Sondernutzung dar

Die Kammer hat nunmehr die Klage abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass das Abstellen des "Little Home" im öffentlichen Straßenraum eine Sondernutzung darstelle und die Klägerin über eine hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht verfüge. Zudem stelle das auf der Fahrbahn abgestellte "Little Home" im konkreten Fall eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ku)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hannover Beschluss 01.10.2019 Az.: 7 B 4377/19 Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Beschluss 08.11.2019 Az.: 7 ME 54/19

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Dokument-Nr.: 28868 Dokument-Nr. 28868

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 25.06.2020

Demnach benötigen Obdachlose ebenso eine Sonder­nutzungs­erlaubnis für einen Schlafsack, wenn sie diesen im öffentlichen Straßenraum ausrollen um darin zu schlafen. Oder?

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