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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 06.06.2013
- 6 B 4440/13 und 6 B 4459/13 -
Universität hat keinen Anspruch auf Einsicht in Ermittlungsbericht des EU-Amtes für Betrugsbekämpfung
Ministerium für Wissenschaft und Kultur muss Bericht nicht vor Freigabe durch die Staatsanwaltschaft an Dritte aushändigen
Die Leuphana Universität hat keinen Anspruch auf Einsicht in den Ermittlungsbericht des EU-Amtes für Betrugsbekämpfung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover und lehnte entsprechende Eilanträge des Universitätspräsidenten und der Stiftung Universität Lüneburg ab.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrten der Präsident der Leuphana
Anspruch auf Akteneinsicht besteht allenfalls für die Stiftung selbst
Das Verwaltungsgericht Hannover sieht weder einen Anspruch noch eine Eilbedürftigkeit als gegeben an. Einem eigenen Anspruch des Präsidenten der Leuphana
Entscheidung über verneinte Weitergabe des Berichts an Dritte nicht ermessensfehlerhaft
Da es in Bezug auf die Stiftung kein anhängiges Verwaltungsverfahren gebe, in dessen Rahmen
Gründe für Erlass einstweiliger Anordnungen nicht glaubhaft gemacht
Unabhängig davon hätten die Antragsteller auch Gründe für den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht glaubhaft gemacht. Ihr Vortrag, dass am 7. Juni 2013 eine Sitzung des Stiftungsrats stattfinde, die sich unter anderem mit der Änderung des Zeitplanes für den Universitätsneubau, einem Hinausschieben des Fertigstellungstermins, dem Finanzierungsplan, der Einrichtung einer Baukommission und anderen Fragen des Neubaus befassen solle, hat die Kammer nicht davon überzeugt, dass sich die Stiftung schon jetzt über inhaltliche Einzelheiten des Berichts des OLAF informieren müsste. Gleiches gelte für die von Antragstellerseite vorgetragenen organisatorischen Schwierigkeiten der Hochschulverwaltung bei der Terminierung der Sitzungen des Stiftungsrats und der Ladung seiner Mitglieder.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 16011
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