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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 06.10.2020
13 A 900/18 -

Klage eines Schulrektors auf Arbeitsentlastung erfolglos

Konkrete Arbeitszeit­überschreitung nicht ausreichend plausibel dargelegt

Das VG Hannover hat die Klage eines Schulrektors auf Entlastung von dienstlichen Aufgaben abgewiesen, weil der Rektor die konkrete Arbeitszeit­überschreitung nicht ausreichend plausibel dargelegt hat.

Im hier vorliegenden Fall begehrte der Rektor einer Grundschule die Entlastung von dienstlichen Aufgaben und Freizeitausgleich für seit April 2015 geleistete Mehrarbeit im Umfang von mehr als acht Stunden wöchentlich. Der Kläger berief sich zur Begründung auf eine Arbeitszeitstudie der Universität Göttingen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Diese Studie belege nach Auffassung des Klägers, dass er dauerhaft über die regelmäßige geschuldete Arbeitszeit hinaus dienstlich in Anspruch genommen werde.

VG: Arbeitszeitüberschreitung nicht nachgewiesen

Das VG ist diesem Vortrag nicht gefolgt. Das Bestehen einer individuellen Arbeitszeitüberschreitung konnte aus Sicht des Gerichts nicht nachgewiesen werden. Die Arbeitszeitanalyse habe in Bezug auf die durch den Kläger vorgenommenen Aufzeichnungen Unstimmigkeiten erkennen lassen, die in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt worden seien. Nach der Arbeitszeitstudie habe der Kläger zwar die geschuldete Arbeitszeit wöchentlich insgesamt deutlich überschritten. Allerdings habe er nicht hinreichend plausibel erklärt, wie sich die Arbeitszeitüberschreitung zusammensetze. Aus den erhobenen Daten gehe hervor, dass er in seiner Funktion als Schulleiter und im Hinblick auf die von ihm geschuldete Unterrichtszeit um insgesamt mehr als zehn Stunden hinter dem wöchentlichen Soll zurückbleibe. Die geltend gemachte erhebliche Überschreitung seiner Arbeitszeit sei hiernach allein auf seine "weiteren Tätigkeiten" zurückzuführen.

Entscheidung betrifft nur den individuellen Anspruch des Klägers auf Entastung von dienstlichen Aufgaben

Das VG hat darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung allein den individuellen Anspruch des Klägers auf Entlastung von dienstlichen Aufgaben betrifft und das Gericht keine grundsätzliche Aussage über die Frage zu treffen hatte, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen in Niedersachsen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus dienstlich in Anspruch genommen werden dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 29272 Dokument-Nr. 29272

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 09.10.2020

Nur die Arbeit oder die Arbeitszeit alleine sind doch für eine solche Betrachtung überhaupt nicht ausreichend. Was wirklich zählt, das ist doch die Leistung. Und Leistung ist nun mal eben verrichtete Arbeit pro Zeit.

;-)

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