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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 23.01.2006
13 A 8792/05 -

Besetzungspraxis der Landeschulbehörde rechtswidrig

Nichtberücksichtigung von Grund- und Hauptschullehrern bei der Besetzung von Realschulrektorenstellen ist unzulässig

Die Landesschulbehörde darf Lehrkräfte, die ursprünglich die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erworben hatten und nach Änderung des Laufbahnrechts in die einheitliche Laufbahn des Lehramtes für Grund-, Haupt - und Realschulen überführt wurden, nicht von vornherein aus den Auswahlverfahren für die Besetzung von Realschulrektorenstellen ausschließen.

Die entgegenstehende Praxis der Landeschulbehörde verstößt gegen das Grundgesetz und die einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden. Geklagt hatte eine Realschulkonrektorin, deren Bewerbung die Landesschulbehörde mit der Begründung zurückgewiesen hatte, sie habe die Befähigung für die neue Laufbahn nicht durch Prüfung erlangt.

Das Verwaltungsgericht hält diese Begründung nicht für statthaft. Besitze ein Beamter die Befähigung für eine bestimmte Laufbahn, stehe ihm grundsätzlich der Zugang zu jedem Amt dieser Laufbahn offen - unabhängig von der Frage, ob er diese Befähigung durch Prüfung oder eine Änderung des Laufbahnrechts erworben habe. Eine entsprechende Differenzierung bereits im Vorfeld der allein nach Leistungskriterien zu treffenden Besetzungsentscheidung verstoße sowohl gegen Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes als auch gegen die einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 25.01.2006

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