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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 21.09.2007
10 B 4574/07 -

Rechte dürfen in Weye demonstrieren

Gericht gibt Eilantrag der Veranstalter gegen das Verbot der Gemeinde statt

Der Antragsteller beabsichtigt, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel in Weyhe mit Aufzug am 22. September 2007 in der Zeit zwischen 14.30 und 20.00 Uhr unter dem Motto "Aufmucken gegen rechts NEIN DANKE - Linke Gewalt jetzt stoppen!" zu veranstalten. Das Bündnis sieht vor, auf dem Bahnhofsplatz eine Auftaktveranstaltung durchzuführen. Der Auftaktveranstaltung soll ein Aufzug folgen. Die Teilnehmerzahl soll nach Angaben des Antragstellers etwa 200 Personen betragen.

Mit Bescheid vom 18. September 2007 untersagte die Antragsgegnerin die Versammlung und jede Form von Ersatzveranstaltungen. Sie begründete dies mit der Befürchtung, dass von der Versammlung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen werde. Es werde zu systematischen Verstößen gegen das Strafrecht kommen. Zudem handele es sich um die Veranstaltung einer Vorfeldorganisation der NPD; diese Partei befürworte Gewalt als Mittel zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele.

Das Gericht gab dem Eilantrag statt, weil die gegen den Bescheid erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. Aus der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit folge, dass nur auf Grundlage nachweisbarer Tatsachen eine konkrete Gefahrenprognose möglich sei, die ein Verbot rechtfertigen könne. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Für eine solche konkrete Gefährdungssituation ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Übrigen könne ein Versammlungsverbot, solange das Bundesverfassungsgericht kein Parteiverbot ausgesprochen habe, nicht auf die Nähe der Veranstalter zur NPD gestützt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 21.09.2007

Aktuelle Urteile aus dem Versammlungsrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Demonstration | NPD | öffentliche Sicherheit | Versammlung | Versammlungsverbot

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Dokument-Nr.: 4884 Dokument-Nr. 4884

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