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Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 05.09.2018
7 A 149/19 Hal und 7 A 55/17 HAL -

Eltern von Kindern mit Asperger Syndrom haben Anspruch auf Kostenübernahme für Begleitung der Kinder während einer Klassenfahrt

Betreuung stellt eine allein der Behinderung des Schülers geschuldete Begleitung und keine schulspezifische Verstärkung der allgemeinen Aufsicht dar

Das Verwaltungsgericht Halle hat entschieden, dass Eltern von Kindern mit Asperger Syndrom Anspruch auf Kostenerstattung für die Begleitung der Kinder während einer Klassenfahrt haben.

Die beiden Schüler des zugrunde liegenden Falls - einer besuchte im Klagezeitraum die 3. Klasse einer Grundschule und der zweite die 9. Klasse eines Gymnasiums - leiden am Asperger Syndrom, einer Variante des Autismus, die zu Schwächen in der sozialen Interaktion und Kommunikation führt. Während der Schüler der 9. Klasse den Schulalltag ohne Schulbegleiter bewältigt, benötigt der Schüler der dritten Klasse eine Schulbegleitung.

Eltern beantragen Übernahme der Kosten für Begleitperson bei Klassenfahrt

Der Schüler der 9. Klasse nahm im Frühjahr 2016 im Rahmen des Französischunterrichts an einem Schüleraustausch mit der Partnerschule in Frankreich teil. Die Unterbringung erfolgte in Gastfamilien. Für den Drittklässler erfolgte eine Klassenfahrt in das Vogtland. In beiden Fällen beantragten die Eltern der Schüler die Übernahme der Kosten einer Begleitperson bei der Klassenfahrt, die durch die jeweiligen Mütter erfolgen sollte.

Beklagte verneint Absicherung schulischer Veranstaltungen über Nacht als Aufgaben der Eingliederungshilfe

Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit der Begründung ab, für ein oder zwei Mal im Jahr stattfindende Schülerfreizeiten oder Klassenfahrten müsse ein etwaiger Bedarf an Integrationsbegleitung für den Schüler durch die elterliche Einstands- und Bestandspflicht gem. § 1618 a BGB erfüllt werden. Diese Absicherung schulischer Veranstaltungen über Nacht gehöre hingegen nicht zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe.

Anspruch der Kläger darf nicht elterliche Beistandspflicht entgegen gehalten werden

Demgegenüber war das Verwaltungsgericht Halle der Ansicht, der Beklagte sei zur Übernahme der durch die Begleitung der jeweiligen Mütter entstandenen Kosten verpflichtet und führte zur Begründung aus, dass die Begleitung der Mutter zu einer Klassenfahrt die aus § 1618 a BGB folgende familiäre Beistandspflicht überdehne. Zwar seien innerfamiliäre Hilfemöglichkeiten zu nutzen. Um aber eine Diskriminierung von Familien mit behinderten Kindern zu vermeiden, sei die Pflichtgrenze dort zu ziehen, wo die Hilfe für das behinderte Kind über das Übliche und Typische bei der Erziehung und Betreuung eines nichtbehinderten Kindes hinausgehe. Dementsprechend dürfe dem Anspruch der Kläger nicht die elterliche Beistandspflicht entgegen gehalten werden. Die Begleitung eines Kindes zu einem mehrtägigen Schüleraustausch sei eine Hilfe, die über das hinausgehe, was üblicherweise bei der Erziehung und Betreuung eines nichtbehinderten Kindes erbracht werde. Sie erfolge, um den Schüler bei seinen behinderungsbedingten Schwierigkeiten zu unterstützen und diene damit der Integration des Klägers. Es handele sich also um eine allein der Behinderung des Schülers geschuldete Begleitung und hat keine schulspezifische Bedeutung, etwa durch die Verstärkung der allgemeinen Aufsicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Halle/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Schmierfink schrieb am 16.10.2018

"Der Beklagte" war übrigens der zuständige Landkreis; also wieder einmal Schreibtischtäter, welche auf Kosten der Steuerzahler solche sinnfreien Prozesse lostreten...

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