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Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 12.11.2009
- 1 B 247/09 - Hotelverlosung -
Hotelverlosung im Internet als unerlaubtes Glücksspiel verboten
Deutschen Internet-Nutzern darf keine Teilnahme an Hotelverlosung möglich sein
Der Eigentümer eines Hotels darf nicht mittels einer "Hausverlosung" sein Hotel im Internet "verkaufen". Eine derartige Hotelverslosung stellt gemäß deutschem Recht ein unerlaubtes Glückspiel dar. Es sei unerheblich, dass das betreffende Internet-Portal in Österreich registriert sei, wo Glücksspiele erlaubt sind. Entscheidend sei, dass auch Internet-Nutzern aus Deutschland eine Teilnahme ermöglicht würde, entschied das Verwaltungsgericht Göttingen.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein vom Niedersächsischen Innenministerium ausgesprochenes Verbot einer Hotelverlosung im
Sachverhalt
Die Antragstellerin betreibt im Harz ein ihr gehörendes
Hoteleigentümer klagt gegen Verlosungsverbot
Gegen diesen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheid hat die Antragstellerin Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gestellt. Ihr Hauptargument war, dass es sich um eine österreichische Veranstaltung handele, für die der Antragsgegner nicht zuständig sei. In Österreich seien Hausverlosungen erlaubt.
Gericht: Verlosung ermöglicht die Teilnahme von Spielern aus Deutschland in Deutschland
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Es komme für das anzuwendende Recht nicht darauf an, wo die Domain registriert sei, sondern darauf, wo den Spielern die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet werde. Dies sei in Deutschland der Fall. Der Antragsgegner als Niedersächsische Behörde habe auch die Untersagung für ganz Deutschland - mit Ausnahme von Bayern - aussprechen dürfen, weil alle anderen Bundesländer - mit Ausnahme von Bayern - ihn hierzu ermächtigt hätten.
Unerlaubtes Glücksspiel
Es handele sich bei der Hausverlosung auch um unerlaubtes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2009
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Göttingen
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Dokument-Nr. 8768
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