wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 14.10.2015
1 A 227/414 -

Rektorin scheitert mit Klage auf weitere Stundenermäßigung zur Leitung einer Förderschule

Stundenermäßigung kann gegebenenfalls nur mit Normenkontrollklage vor dem Ober­verwaltungs­gericht erreicht werden

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat eine Klage abgewiesen, mit der die Leiterin einer Förderschule eine Verminderung ihrer Unterrichts­verpflichtung auf 4 Stunden wöchentlich erreichen wollte. Das Gericht verwies darauf, dass die Rektorin ihr Ziel gegebenenfalls nur mit Normenkontrollklage vor dem Ober­verwaltungs­gericht erreichen kann.

Hintergrund des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist die verbindliche Einführung der inklusiven Schule zum Schuljahresbeginn 2013/14. Die inklusive Schule ermöglicht den Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang zu den niedersächsischen Schulen. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erhalten ein Wahlrecht, ob ihr Kind die allgemeine Schule oder eine Förderschule besuchen soll. Sie werden durch die Schulen und die Niedersächsische Landesschulbehörde umfassend beraten. Die Förderschulen arbeiten zugleich als sonderpädagogische Förderzentren und planen, steuern und koordinieren den Einsatz der Förderschullehrkräfte in den allgemeinen Schulen. Die Klägerin ist Rektorin einer solchen Förderschule und erhält von der beklagten Landesschulbehörde eine Stundenermäßigung von 3 Stunden; sie begehrt eine Ermäßigung von weiteren 5,5 Unterrichtsstunden.

Wahrnehmung von Organisations- und Steuerungsaufgaben mit Stundenermäßigung von 3 Wochenstunden nicht abdeckbar

Dieses Begehren lehnte die Landesschulbehörde ab. Nach den einschlägigen Verordnungsvorschriften stünde der Klägerin nur eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung um 3 auf 9,5 Unterrichtsstunden pro Woche zu. Dagegen erhob die Rektorin Klage und machte zu deren Begründung im Wesentlichen geltend, dass sie nach Einführung der Inklusion umfangreiche Organisations- und Steuerungsaufgaben wahrnehmen müsse, die mit einer Stundenermäßigung von 3 Wochenstunden nicht abgedeckt seien. Diese Aufgaben erstreckten sich auch auf diejenigen Lehrkräfte ihrer Schule, die an allgemeine Schulen abgeordnet seien, die aber nach der einschlägigen Verordnung nicht bei ihr, sondern bei der aufnehmenden Schule für die Unterrichtsermäßigung berücksichtigt würden.

Ergreifen von Maßnahmen aufgrund veränderter schulischer Rahmenbedingungen ist Aufgabe des Verordnungsgebers

Das Verwaltungsgericht Göttingen wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass es in erster Linie dem Verordnungsgeber obliege, auf veränderte schulische Rahmenbedingungen zu reagieren. Dies habe der Verordnungsgeber mit einer Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung von Leiterinnen und Leitern der Förderschulen von 3 Wochenstunden getan. Es könne zwar sein, dass diese Regelung gemessen an den Grundsätzen, die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 9. Juni 2015 zur Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von Gymnasiallehrern entwickelt hat, rechtswidrig sei. Wenn dem so wäre, wäre aber die Vorschrift über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung gar nicht mehr anwendbar, so dass die Klägerin wieder 12,5 Stunden wöchentlich Unterricht zu erteilen hätte. Ihr Ziel könne die Klägerin nur mit einer Normenkontrollklage vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erreichen; nur dieses könne dem Niedersächsischen Landesverordnungsgeber im Rahmen dieses Verfahrens Vorgaben für eine sachgerechte und rechtmäßige Verringerung der Unterrichtsverpflichtung von Leitungskräften machen. Die Frist für eine solche Normenkontrollklage sei noch nicht abgelaufen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schulrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Förderschule | Schule | Schulleiter | Schulleiterin | Schulunterricht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21787 Dokument-Nr. 21787

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21787

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (2)

 
 
s.mueller schrieb am 30.10.2015

oh, die arme frau...

sie muss sooooo viel arbeiten, dass sie sogar KLAGEN muss..um wieviel unterrichts-stunden ging es?

ach sooooo..ja, dann kann ich die arme frau gut verstehen... ;-)))))))

mit was sich hierzulande gerichte beschaeftigen muessen, ist nicht zu fassen...und solche "rektoren" und lehrer sollen und wollen den kindern echte WERTE beibringen? das ist doch wohl ein witz, oder?

ich fass´es nicht...

K.Büchner antwortete am 18.11.2015

Sie scheinen keine Ahnung vom Arbeitsumfang einer Rektorin zu haben. Außer der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts,die im Durchschnitt mindestens dem Umfang des gegegebenen Unterrichts entsprechen,kommen noch immense Verwaltungsaufgaben, Arbeit mit den Eltern,Beratungen mit öffentlichen Stellen und dem Kollegium, Planung des Schulalltages usw. hinzu! Eine 40-Stunden-Woche ist da Illusion. Ich empfehle, mal einen Rektor eine Woche zu begleiten! Überstundenvergütung Fehlanzeige!

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung