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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 05.09.2008
8 L 2122/08.GI, 8 L 2123/08.GI -

Stadtverordnetenversammlung: Veränderungen an der Tagesordnung müssen pünktlich eingereicht werden

Fraktion der Grünen in Laubach scheitert mit Eilanträgen

Das Verwaltungsgericht Gießen hat zwei Eilanträge der Fraktion der Grünen in der Laubacher Stadtverordnetenversammlung abgelehnt, mit denen die Fraktion die Aufnahme weiterer Punkte auf die Tagesordnung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 10.09.2008 sowie des Sozialausschusses am 09.09.2008 begehrte.

Der Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses und die Vorsitzende des Sozialausschusses hatten es abgelehnt, die am 29.08.2008 übermittelten Anträge der Fraktion auf die Tagesordnung der Sitzungen zu nehmen, da die Einladungen zum Teil bereits verschickt und die Anträge daher zu spät eingereicht worden seien. Die Fraktion der Grünen berief sich demgegenüber auf die Dringlichkeit der Anträge und die bisherige Praxis, auch kurzfristig eingereichte Anträge noch auch die Tagesordnung zu nehmen.

Das Verwaltungsgericht führt nun in seiner Entscheidung aus, eine Verpflichtung des Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses und der Vorsitzenden des Sozialausschusses zur Aufnahme der erst am 29.08.2008 eingereichten Anträge ergebe sich aus der Geschäftsordnung der Laubacher Stadtverordnetenversammlung nicht. Diese auch für Ausschusssitzungen geltende Geschäftsordnung sehe vor, dass zwischen dem Zugang eines Antrags bei dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag mindestens 21 Tage zu liegen haben. Bei verspätet eingehenden Anträgen liege es daher im Ermessen des Vorsitzenden, ob er die Anträge noch auf die Tagesordnung nehme, d.h. er müsse sie nicht aufnehmen, dürfe sie aber auch nicht willkürlich übergehen. Ein solches willkürliches Übergehen liege hier nicht vor. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzenden der beiden Ausschüsse darauf verwiesen hätten, die Sitzungsunterlagen seien bereits versandfertig gewesen und zum Teil schon zur Post gelangt, obwohl es einem Ausschussvorsitzenden auch in diesen Fällen rechtlich grundsätzlich nicht verwehrt sei, die Ladung zu erweitern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 08.09.2008

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Dokument-Nr.: 6649 Dokument-Nr. 6649

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