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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 12.07.2006
8 G 1644/06 -

Aufstellung von umgebauten Geldspielautomaten in Spielhalle verboten

Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag einer Spielhallenbetreiberin in Wetzlar abgelehnt, der mit behördlicher Verfügung der Betrieb von umgebauten Gewinnspielautomaten untersagt worden war.

Hintergrund ist, dass durch eine Änderung der Spielverordnung Geräte mit Gewinnmöglichkeiten (Token oder Geld) zum Schutz Spielsüchtiger und zur Verhinderung der Spielsucht in Spielhallen ohne Bauartzulassung nicht mehr aufgestellt werden dürfen. Die Betreiberin der Spielhalle hatte daraufhin die nun verbotenen Geräte technisch umgebaut, ohne diesen Umbau jedoch von der für die Bauartzulassung zuständigen Physikalisch-Technischen Bundesanstalt abnehmen zu lassen. Die Stadt Wetzlar verbot daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Aufstellung der Geräte.

Mit ihrem Eilantrag wandte die Spielhallenbetreiberin ein, bei den Apparaten handele es sich nur um solche, bei denen lediglich Punkte auf einer Punkteanzeige erspielt werden könnten, welche aber nicht über technische Möglichkeiten verfügten, die erspielten Punkte in Gewinne umzuwandeln und auszugeben. Die zum "One-Way-Einsatz" von Weiterspielmarken umgerüstete "Fun-Games" seien nicht allein deshalb illegal, weil keine durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt vorzunehmende Prüfung vorliege. Die 8. Kammer vermochte sich dieser Auffassung nicht anzuschließen und bestätigte die Verfügung der Stadt Wetzlar. Eine Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt könne nicht dadurch umgangen werden, dass die Geräte dergestalt verändert würden, dass sie dann nach Ansicht eines Aufstellers nicht mehr zulassungspflichtig seien. Die Veränderung zulassungspflichtiger Geräte lasse ihre formelle Zulassungspflichtigkeit nicht entfallen. Das Aufstellen solcher Apparate sei formell illegal. Die Feststellung, ob ein zulassungspflichtiges Spielgerät nach technischen Veränderungen des Apparates noch der Zulassung bedürfe oder zulassungsfrei sei, liege allein in der Kompetenz der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, ohne deren Zulassung der Betrieb eines solchen Spielgeräts unzulässig bleibe. Das aus der Eigenschaft eines Geldgewinnspielgerätes folgende Erfordernis einer Bauartzulassung könne insbesondere nicht nachträglich durch Veränderung der - durch einen erneuten Eingriff in die Geräte-Software jederzeit rückgängig machbare - Programmierung entfallen. Es sei Sache der Antragstellerin, sich um eine entsprechende Bauartzulassung der von ihr verwendeten veränderten Geräte zu bemühen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 13.07.2006

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Dokument-Nr.: 2676 Dokument-Nr. 2676

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