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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 17.01.2007
8 G 16/07 -

Gericht gibt Eilantrag gegen Beitragsbescheid eines Wasser- und Bodenverbandes statt

Verband konnte keine hinreichenden normativen Grundlagen vorlegen

Der Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill und Umgebung war trotz wiederholter Aufforderung nicht in der Lage, die normativen Grundlagen für den vom Antragsteller geforderten Beitrag dem Gericht vorzulegen. Es ei es Sache des Antragsgegners, der für sich Hoheitsrechte in Anspruch nimmt, die Gesetzmäßigkeit seiner Beitragsforderung zu belegen. Das Verwaltungsgericht Gießen gab dem Antragsgegner Gelegenheit, dies im Rahmen des seit einem Jahr anhängigen Widerspruchsverfahrens nachzuholen.

Das Verwaltungsgericht Gießen hat einem Eilantrag gegen einen Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbands Lahn-Dill und Umgebung stattgegeben, weil das Gericht ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hatte.

Begründet waren diese Zweifel darin, dass der Wasser- und Bodenverband trotz wiederholter Aufforderung nicht in der Lage war, die normativen Grundlagen für den vom Antragsteller geforderten Beitrag dem Gericht vorzulegen. Das beschließende Gericht stellte fest, dass es somit gehindert sei, und zwar aus Gründen, die der Antragsgegner zu vertreten habe, die Rechtmäßigkeit des vom Antragsteller durch Verwaltungsakt eingeforderten Beitrages zu überprüfen.

Für jede Art hoheitlicher Belastung gelte, dass sie nur auf Grund inhaltlich hinreichend bestimmter Normen herbeigeführt werden dürfe. Dies gelte insbesondere auch für öffentliche Abgaben. Der Antragsgegner sei nicht in der Lage, die normativen Grundlagen, die er selbst gesetzt und angewandt haben wolle, dem Gericht zur Einsichtnahme und zur rechtlichen Überprüfung vorzulegen. Dies habe unweigerlich zur Konsequenz, dass ein Vollzug des mit Widerspruch angegriffenen Verwaltungsaktes jedenfalls bis auf Weiteres unterbunden werden müsse. Es sei Sache des Antragsgegners, der für sich Hoheitsrechte in Anspruch nimmt, die Gesetzmäßigkeit seiner Beitragsforderung zu belegen. Dies könne nunmehr vom Antragsgegner im Rahmen des bereits seit mehr als einem Jahr anhängigen Widerspruchsverfahrens gegebenenfalls nachgeholt werden, weshalb die beschließende Kammer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch bis zu dem Zeitpunkt des Erlasses eines Widerspruchsbescheides befristet hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gießen

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Dokument-Nr.: 3683 Dokument-Nr. 3683

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