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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 04.05.2006
6 G 3981/05 -

Untersuchung der Altdeponie Abendstern in Heuchelheim findet statt

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Eilantrag der Firma zurückgewiesen, die das Gelände der stillgelegten Deponie Abendstern in Heuchelheim auf Grund diverser ihr erteilter Baugenehmigungen mit mineralischen Abfällen bis zu bestimmten Schadstoffklassen auffüllt.

Das Regierungspräsidium Gießen verpflichtete die Antragstellerin mit Bescheid zur Durchführung von Untersuchungen der Geländeprofilierung, um die Schadstoffbelastung der eingesetzten Abfälle feststellen und bewerten zu können. Dazu soll an 24 Probenahmestellen anhand eines Kernbohr- /Rammkernbohrverfahrens sortenreines Probematerial gewonnen werden, das die Schichtung der Profilierung aufzeigt und untersucht werden. Grund der Verfügung war der Verdacht der Einbringung von nicht zugelassenem Material, der auch zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen geführt hat.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Regierungspräsidium Gießen sei auf Grund der ihr durch den Landkreis erteilten Baugenehmigungen für den Erlass des angefochtenen Bescheides nicht zuständig. Außerdem sei die Maßnahme nicht geeignet, das in einem Fall in vergleichsweise geringer Menge unzulässig eingebrachte Material zu erkunden. Sie stehe zudem außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg und sei auch ungeeignet, da aufgrund der Vermischung der Abfälle ein Auffinden sortenreiner Abfälle ausgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, weil die im gerichtlichen Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben habe, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden sei.

Die abfallrechtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums sei ebenso gegeben, wie die rechtlichen Eingriffsvoraussetzungen. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der auf dem Abensterngelände durchgeführten Maßnahme nicht um eine Abfallverwertungs- sondern um eine Abfallbeseitigungsmaßnahme (Deponierung) handele, die nicht baurechtlich, sondern im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren hätte genehmigt werden müssen. Maßgebend für die Bewertung der Geländeaufschüttung als Abfalldeponierung war für die Kammer dabei, dass der Hauptzweck der Nutzung nicht in der Ersetzung von Rohstoffen durch Nutzung der stofflichen Eigenschaften des eingebrachten Abfalls, sondern in der Nutzung der Fläche zur Beseitigung dessen Schadstoffpotentials zu sehen sei.

Dessen ungeachtet sei die Verfügung zu Recht ergangen, denn es sei ein Pflichtenverstoß gegen die in der Baugenehmigung enthaltenen abfallrechtlichen Nebenbestimmungen nachgewiesen und es bestünden konkrete Anhaltspunkte für weitere Pflichtenverstöße. So sei nachweislich in einem Falle stärker als zulässig belastetes Material eingebracht und seien die notwendigen Eigenanalysen nicht in dem durch die Baugenehmigungen geforderten Umfang durchgeführt worden. Die bereits durchgeführten Bodenuntersuchungen seien nicht aussagekräftig. Die angeordneten Bohrungen seien auch geeignet, um mögliche unzulässige Ablagerungen festzustellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2006
Quelle: ra-online, VG Gießen

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