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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 06.09.2017
- 5 L 5577/17.GI und 5 L 6579/17.GI und 5 L 6584/17.GI und 5 L 6602/17.GI (Beschlüsse v. 07.09.2017) -
Einstellung für gehobenen Polizeivollzugsdienst darf nach verbindlicher Zusage nicht ohne weiteres wegen vorausgegangenem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren widerrufen werden
Polizeianwärter erstreiten teilweise erfolgreich Zulassung zum Vorbereitungsdienst
Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Anträgen von vier Anwärtern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, gegen die in der Vergangenheit mindestens ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, teilweise stattgegeben und entschieden, dass zumindest zwei der vier Anwärter zum Einstellungstermin im September 2017 zugelassen werden müssen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Trotz zum Teil verbindlicher Zusagen hatte die Polizeiakademie die
Auf positiver Eignungseinschätzung beruhende Einstellungszusagen sind rechtswirksam ergangen
Das Verwaltungsgericht Gießen hat zwei Anwärtern nun im Wege der einstweiligen Anordnung die
Nichterreichen der erforderlichen Punktzahl bei Eignungstest schließt Einstellungsanspruch aus
In den anderen beiden Fällen hat das Verwaltungsgericht dagegen die Eilanträge abgelehnt. Auch hier waren gegen die Bewerber strafrechtliche
Bei noch nicht abschließend erfolgter Entscheidung über Einstellung darf Dienstherr Eignungsbewertung erneuter Prüfung unterziehen
Für den anderen sah das Gericht im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
- Entlassung eines Polizeischülers aus dem Polizeidienst bei fehlender charakterlicher Eignung rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 30.04.2015
[Aktenzeichen: 1 K 2241/14]) - Entlassung eines Kommissaranwärters nach Falschangaben rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 20.07.2017
[Aktenzeichen: 1 L 981/17])
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Dokument-Nr. 24821
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