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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 06.09.2017
5 L 5577/17.GI und 5 L 6579/17.GI und 5 L 6584/17.GI und 5 L 6602/17.GI (Beschlüsse v. 07.09.2017) -

Einstellung für gehobenen Polizei­vollzugs­dienst darf nach verbindlicher Zusage nicht ohne weiteres wegen vorausgegangenem staats­anwaltschaft­lichen Ermittlungs­verfahren widerrufen werden

Polizeianwärter erstreiten teilweise erfolgreich Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Anträgen von vier Anwärtern für den gehobenen Polizei­vollzugs­dienst, gegen die in der Vergangenheit mindestens ein staats­anwaltschaft­liches Ermittlungs­verfahren eingeleitet worden war, teilweise stattgegeben und entschieden, dass zumindest zwei der vier Anwärter zum Einstellungstermin im September 2017 zugelassen werden müssen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Trotz zum Teil verbindlicher Zusagen hatte die Polizeiakademie die Einstellung von vier Anwärtern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im September 2017 doch abgelehnt, weil alle Bewerber in der Vergangenheit mindestens ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren z.B. wegen Körperverletzung oder Ähnlichem - mit unterschiedlichem Ausgang - durchlaufen hatten. Zu einer Verurteilung hatten die Vorfälle, an denen die Betroffenen meist als Jugendliche oder junge Heranwachsende beteiligt waren, nicht geführt.

Auf positiver Eignungseinschätzung beruhende Einstellungszusagen sind rechtswirksam ergangen

Das Verwaltungsgericht Gießen hat zwei Anwärtern nun im Wege der einstweiligen Anordnung die Einstellung ermöglicht. Beiden hatte die Polizeiakademie eine verbindliche Zusage erteilt und sie für den Polizeivollzugsdienst ausdrücklich für geeignet erklärt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsteller waren dabei die Ermittlungsverfahren, die in beiden Fällen eingestellt worden waren, Gegenstand des Eignungsauswahlverfahrens gewesen. Der zukünftige Dienstherr - so das Verwaltungsgericht - hat bei der Eignungsprüfung der Bewerber einen Beurteilungsspielraum, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen kann. Die Polizeiakademie prüft die Eignung der Bewerber in einem aufwändigen Verfahren. Das Gericht hatte daher keine rechtlichen Bedenken, dass die auf der positiven Eignungseinschätzung beruhenden Einstellungszusagen rechtswirksam ergangen waren. Zwar hatte die Polizeiakademie die Zusagen später wieder zurückgenommen. Diese Rücknahmen sind jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts derzeit noch nicht wirksam, weil sie angefochten wurden. Damit sei die Polizeiakademie weiter an ihre Zusagen gebunden.

Nichterreichen der erforderlichen Punktzahl bei Eignungstest schließt Einstellungsanspruch aus

In den anderen beiden Fällen hat das Verwaltungsgericht dagegen die Eilanträge abgelehnt. Auch hier waren gegen die Bewerber strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt worden, die zwar nicht zu Verurteilungen, aber zum Teil zu Einstellungen gegen Auflagen geführt hatten. Einer der Bewerber hatte dabei im Eignungstest schon nicht die erforderliche Punktzahl erreicht, so dass er einen Einstellungsanspruch nicht geltend machen konnte.

Bei noch nicht abschließend erfolgter Entscheidung über Einstellung darf Dienstherr Eignungsbewertung erneuter Prüfung unterziehen

Für den anderen sah das Gericht im Ermittlungsverfahren einen genügenden Anlass, dass die Polizeiakademie die Eignung trotz ausreichender Punktzahl einer weiteren Prüfung unterzieht. Denn bis zu einer abschließenden verbindlichen Entscheidung über die Einstellung sei der zukünftige Dienstherr grundsätzlich weder gehindert seine Eignungsbewertung einer erneuten Prüfung zu unterziehen noch seine Einstellungskriterien oder Eignungsmaßstäbe zu überdenken und ggf. neu zu fassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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