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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 07.10.2010
5 K 225/10.GI -

Lehrerin erleidet Knalltrauma bei Kirmesumzug – Kein Dienstunfall

Teilnahme an Veranstaltung stand in keinem engen Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben

Erleidet eine Lehrerin bei einem durch einen Förderverein der Schule organisierten Kirmesumzug einen Unfall, ist der Vorfall dann nicht als Dienstunfall anzusehen, wenn es keine dienstliche Anordnung zur Teilnahme an der Veranstaltung gab. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Grundschullehrerin aus dem Lahn-Dill-Kreis durch den Knall aus einer Knallkanone ein Knalltrauma und weitere gesundheitliche Schäden erlitten. Der Unfall ereignete sich anlässlich eines Kirmesumzugs, an dem die Lehrerin, um Dank und Anerkennung für die Arbeit des Fördervereins ihrer Schule auszudrücken, teilgenommen hatte. Sie begehrte die Anerkennung dieses Unfalls als Dienstunfall und der dadurch entstandenen Schäden als Dienstunfallfolgen. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die Teilnahme an der Veranstaltung sei von der Schulleitung erwünscht gewesen und von allen als gesellschaftliche Verpflichtung angesehen worden, für deren Nichtteilnahme man sich habe entschuldigen müssen. Deshalb sei die Teilnahme an dem Umzug als dienstliche Veranstaltung anzusehen.

Regierungspräsidium: Dienstunfall liegt mangels Teilnahmepflicht nicht vor

Das Regierungspräsidium Gießen war demgegenüber der Auffassung, da es keine dienstliche Anordnung zur Teilnahme gegeben habe und auch kein enger Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben bestanden habe, läge hier kein Dienstunfall vor.

Kirmesumzug war keine dienstliche Veranstaltung

Das Verwaltungsgericht Gießen urteilte, dass ein Dienstunfall hier nicht vorläge, da die Teilnahme an dem Kirmesumzug, die unter der Zugnummer des Fördervereins erfolgte, nicht den erforderlichen engen Zusammenhang mit der Dienstausübung aufweise und es sich nicht um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt habe. So sei der Kirmesumzug nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule gefallen und habe die Veranstaltung ihre entscheidende Prägung nicht durch die dienstliche Sphäre erhalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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Dokument-Nr.: 10377 Dokument-Nr. 10377

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