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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 19.06.2019
- 4 L 2305/19.GI -
Philipps-Universität Marburg darf vorerst keine weiteren Tierversuche an Dsungarischen Zwerghamstern durchführen
Abwägung zwischen Folgen für geltend gemachte Wissenschaftsfreiheit einerseits und Belangen des Tierschutzes andererseits fällt nicht zu Gunsten der Universität aus
Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen Eilantrag der Philipps-Universität Marburg abgelehnt, mit dem diese sich gegen die verweigerte Erlaubnis des Regierungspräsidiums Gießen für die Durchführung von Tierversuchen an 36 Dsungarischen Zwerghamstern wehren wollte.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Philipps-Universität Marburg die Genehmigung zur Durchführung von Tierversuchen an 36 Dsungarischen Zwerghamstern im Rahmen des "ESA"-Projektes beantragt. Dabei sollte das Toporverhalten bei den Zwerghamstern und dessen Abhängigkeit von der Aktivität des sympathischen Nervensystems untersucht werden. Als Torpor bezeichnet man einen schlafähnlichen physiologischen Zustand, der vor allem bei kleineren Säugetieren und Vögeln vorkommt, wobei Stoffwechsel und Energieumsatz weitgehend abgeschaltet werden, die Körpertemperatur auf das Niveau der Umgebungstemperatur abgesenkt und alle Körperfunktionen gleichsam auf Sparflamme gehalten werden. Der Torpor dient den Tieren vor allem dazu, längere Zeiten des Nahrungs- oder Wassermangels zu überstehen. Untersucht werden sollte mit den Tierversuchen, wie der Topor ausgelöst wird, um daraus Erkenntnisse für die Nutzbarmachung in der Raumfahrt zu gewinnen. Das Regierungspräsidium Gießen hatte dies im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass keine ausreichenden Belege dafür vorgelegt worden seien, dass die
Frage zur Unerlässlichkeit und ethischen Vertretbarkeit der Versuche nur in einem Hauptsacheverfahren klärbar
Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte den Eilantrag, mit dem die
Erhebliche und unabwendbare Notwendigkeit der sofortigen Durchführung der Tierversuche nicht erkennbar
Die deshalb vorzunehmende Abwägung der Folgen für die geltend gemachte Wissenschaftsfreiheit einerseits und die Belange des Tierschutzes andererseits, falle nicht zu Gunsten der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)
- Wissenschaftlerin der Hautklinik darf vorläufig weiterhin Tierversuche durchführen
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[Aktenzeichen: 20 B 569/18]) - Standard-Tierversuche an Mäusen zu Ausbildungszwecken untersagt
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[Aktenzeichen: 21 K 11572/17])
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Dokument-Nr. 27547
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