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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 06.05.2019
4 L 1922/19.GI, 4 L 1940/19.GI -

Wildscheine im Vorgarten stellt keine artgerechte Haltung von Tieren dar

Tiere durften mit sofortiger Wirkung den Haltern weggenommen und anderweitig untergebracht werden

Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Haltung zweier männlicher Wildschweine in einem Hausgarten in Gießen nicht artgerecht ist und das Veterinäramt des Landkreises Gießen daher die beiden Tiere mit sofortiger Wirkung den Haltern wegnehmen und anderweitig unterbringen darf.

Das Tierschutzgesetz ermächtige die zuständige Behörde, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen und gegen die verantwortlichen Halter vorzugehen, so das Verwaltungsgericht. Nach den Feststellungen des Veterinäramtes bei den Kontrollen vor Ort, auf die sich auch das Gericht stützte, entspreche die Haltung der beiden Wildschweine - ein ausgewachsener und schon einige Jahre dort gehaltener Keiler und ein im November 2018 geborenes Tier - auf dem Grundstück der Antragsteller in Gießen nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen an eine artgerechte Tierhaltung. Die Maßnahme sei, so das Gericht, auch nicht unverhältnismäßig, denn sie sei derzeit ohne gleich wirksame Alternative und schutzwürdige Belange der Halter, die dem Schutz der Tiere vorgehen könnten, seien nicht ersichtlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 27466 Dokument-Nr. 27466

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Kommentare (1)

 
 
Phlipp schrieb am 10.06.2019

Ach ja, aber die Stallhaltung von Schweinen auf 1,5 m² ist artgerecht, ja?

Verlogene Bande!

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