wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 18.06.2019
4 L 1902/19.GI -

Verbraucher haben Anspruch auf Auskunft über Ergebnis von Lebens­mittel­kontrollen

Veröffentlichung zur Verfügung gestellter Informationen durch Verbraucher im Online-Portal "Topf Secret" ebenfalls zulässig

Dar Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass Verbraucher einen Anspruch auf Auskunft über festgestellte Hygienemängel bei Lebens­mittel­geschäften haben, die anlässlich von Kontrollen dort ermittelt worden sind. Das Gericht lehnte deshalb den Antrag eines Lebens­mittel­markt­betreibers auf vorläufigen Rechtsschutz ab, mit dem dieser die Herausgabe entsprechender Informationen durch den Landkreis Gießen verhindern wollte.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die online-Plattform "Topf Secret" und die Initiative "FragDenStaat" verlangte eine Verbraucherin vom Landkreis Gießen Informationen über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen in dem Lebensmittelmarkt und bat um Übermittlung der Ergebnisse, sofern es bei den Kontrollen zu Beanstandungen gekommen sei. Der Landkreis gab diesem Antrag statt und teilte dem Lebensmittelmarktbetreiber mit, die Kontrollergebnisse an die Verbraucherin übersenden zu wollen. Hiergegen wandte sich der Marktbetreiber mit seinem gerichtlichen Eilantrag.

VG bejaht überwiegendes öffentliches Interesse an Herausgabe von Informationen

Das Verwaltungsgericht Gießen entschied, dass in dieser Sache das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der entsprechenden Erkenntnisse überwiege. Der Gesetzgeber bezwecke mit dem Verbraucherinformationsgesetz einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen. Der jeweiligen Person sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des "mündigen Verbrauchers" die bei der Behörde vorhandenen Informationen zugänglich gemacht werden, um sie in die Lage zu versetzen, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen und darüber hinaus als Teil der Öffentlichkeit "zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktionen" beizutragen, so das Gericht. Dem Zugang zu solchen Informationen könnten nach dem Verbraucherinformationsgesetz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden. Auch sei die Veröffentlichung der zur Verfügung gestellten Informationen durch den Verbraucher in dem Online-Portal "Topf Secret" zulässig. Dass Personen die ihnen mitgeteilten Informationen im Internet veröffentlichten, sei dem Landkreis Gießen jedenfalls nicht als eigene Veröffentlichung zurechenbar.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)

Aktuelle Urteile aus dem Lebensmittelrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auskunft | Mitteilung | Auskunftsanspruch | Kontrolle | Lebensmittel | Verbraucher

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27548 Dokument-Nr. 27548

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss27548

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (3)

 
 
Klaus butzer schrieb am 24.06.2019

Richtig,und eine Datei für Fehlurteile mit Nennung des Richters brauchen wir auch ganz dringend! Natürlich auch eine Datenbank,in der die Lügen von Politikern an den Pranger gestellt werden. Und nicht zuletzt auch noch eine Datei korrupter Behörden und Beamter.

feo antwortete am 24.06.2019

Ah, eine Meldemuschi wünscht eine angemessene Plattform!

klaus butzer antwortete am 07.07.2019

habe ganz vergessen, eine datei anonymer kommentierer

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung