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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 04.02.2015
- 4 K 409/14.GI -
Heimbetreiber muss nicht für Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei der Suche nach einer verschwundenen Heimbewohnerin aufkommen
Erhebung von Gebühren und Auslagen bei Rettung aus akuter Lebensgefahr unzulässig
Verschwindet eine orientierungslose, demenzkranke Person aus einem Alten- und Pflegeheim, kann der Heimbetreiber nicht für die Kosten der zur Hilfe bei der Suche herangezogenen (Freiwilligen) Feuerwehr herangezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Senioren-Pflegeheim im Landkreis Marburg-Biedenkopf war im Januar 2012 nachts bemerkt worden, dass eine damals 90 Jahre alte, demenzkranke, orientierungslose und verwirrte Heimbewohnerin sich nicht in ihrem Zimmer befand. Draußen herrschten Minustemperaturen. Nach zunächst erfolgloser Suche durch das Heimpersonal, auch außerhalb der Einrichtung, informierte dieses um 04.34 Uhr die
Heimbetreiber hält Heranziehung als Kostenschuldner für unzulässig
Der Gemeindevorstand der Gemeinde (als Träger der Freiwilligen Feuerwehr) berechnete dem Land Hessen (als Träger der Polizei) für den Einsatz ca. 2.800 Euro. Das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung in Wiesbaden - eine Behörde der Polizeiverwaltung - erließ sodann gegenüber dem Heimbetreiber am 31. Januar 2014 einen
Land Hessen war nicht zur Erhebung der Kosten beim Heimträger berechtigt
Das Verwaltungsgericht Gießen erklärte den
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
§ 61- Kostenersatz der Feuerwehren
[...]
(6) Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dürfen weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
- Keine Geltendmachung von Kosten bei Feuerwehreinsatz zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr
(Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 09.08.2013
[Aktenzeichen: 6 A 78/13 und 6 A 92/12]) - Seniorenzentrum muss Feuerwehrkosten nach Einsatz wegen angebranntem Essen teilweise erstatten
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 02.12.2014
[Aktenzeichen: 5 K 491/14.NW])
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Dokument-Nr. 20711
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